HomeLandesverwaltungAmt für JustizMediationAusübung des freien Dienstleistungsverkehrs

Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs

Gesetzliche Grundlagen

Es gelten die folgenden gesetzlichen Grundlagen (in ihrer jeweils aktuellen Fassung):

Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs

Auf die Bestimmungen des Zivilrechts-Mediations-Gesetzes betreffend den freien Dienstleistungsverkehr können sich jene Staatsangehörige eines EWR-Vertragsstaates stützen, die bereits im Gebiet eines anderen EWR-Vertragsstaates niedergelassen sind und dort Mediation in Zivilrechtssachen aufgrund einer behördlichen Bewilligung ausüben (Art. 19 Abs. 1 ZMG).

Zur grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung sind auch Personen zugelassen, die aufgrund staatsvertraglicher Vereinbarung Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaates gleichgestellt sind (Art. 19 Abs. 2 ZMG).

Der/Die grenzüberschreitend tätige Mediator/in ist weder berechtigt noch verpflichtet sich im Inland in die Liste der Mediatoren/Mediatorinnen eintragen zu lassen. Die Zulassung zur grenzüberschreitenden Ausübung der Tätigkeit als Mediator/in in Zivilrechtssachen erfolgt bei diesen Mediatoren/Mediatorinnen auf Basis der bereits vorliegenden behördlichen Bewilligung zur Ausübung der Tätigkeit als Mediator in Zivilrechtssachen im Staat seiner Niederlassung. An Stelle der Prüfung der fachlichen Qualifikation im Inland verbunden mit einer Eintragung in die Liste der Mediatoren/Mediatorinnen tritt eine Meldepflicht des/der grenzüberschreitend tätig werdenden Mediators/Mediatorin.

Meldepflicht

Der/Die Mediator/in in Zivilrechtssachen, der grenzüberschreitend tätig werden will, hat diese Absicht dem Amt für Justiz vor Aufnahme der Tätigkeit zu melden.

Die Meldung hat Nachweise über folgende Voraussetzungen zu umfassen (Art. 20 Abs. 2 ZMG):

  • Mindestalter 28 Jahre
  • Vertrauenswürdigkeit
  • Bestand einer Haftpflichtversicherung
  • Verfügbarkeit geeigneter Räumlichkeiten
  • liechtensteinisches Landesbürgerrecht oder Staatsbürgerrecht eines EWR-Staates oder Gleichstellung aufgrund staatsvertraglicher Vereinbarung (z.B. Schweiz)
  • Bescheinigung aus der hervorgeht, dass eine behördliche Bewilligung im Staat der Niederlassung (Herkunftsstaat) vorliegt, welche zur Ausübung der Tätigkeit als Mediator/in in Zivilrechtssachen berechtigt

Der Nachweis der Vertrauenswürdigkeit erfolgt durch Einreichung eines Strafregisterauszuges, nicht älter als 3 Monate.

Damit eine hinreichende Haftpflichtversicherung vorliegt, muss auf den Versicherungsvertrag liechtensteinisches Recht anwendbar sein; die Mindestversicherungssumme hat mindestens 1‘000‘000 Franken pro Versicherungsfall zu betragen und darf der Vertrag keinen Ausschluss und keine zeitliche Begrenzung der Nachhaftung des Versicherers beinhalten (Art. 15 ZMG). Der Nachweis einer Haftpflichtversicherung erfolgt durch Einreichung der Versicherungspolice in Kopie samt einer Bestätigung der Versicherung, dass der Versicherungsschutz die Anforderungen nach Art. 15 ZMG abdeckt.

Der Nachweis von geeigneten Räumlichkeiten zur Ausübung der Tätigkeit als Mediator/Mediatorin erfolgt durch Angabe der Adresse und Einreichung von Unterlagen in Kopie wie Mietverträgen, Bauplänen, Fotos, etc., die eine Einschätzung der räumlichen Situation erlauben.

Der Nachweis des Mindestalters und der Staatsangehörigkeit erfolgt durch Einreichung einer Kopie des Reisepasses.

Die Meldung hat vor Aufnahme der Tätigkeit schriftlich unter Verwendung des vollständig ausgefüllten Formulars und Beilegung der notwendigen Nachweise an das Amt für Justiz zu erfolgen (Art. 20 Abs. 2 ZMG).

Das Formular kann im Downloadbereich bezogen werden.

Pflichten

Der/Die grenzüberschreitend tätige Mediator/in hat seine/ihre Tätigkeit unverzüglich einzustellen, wenn eine der Voraussetzungen wegfällt oder die Bewilligung zur Ausübung der Tätigkeit als Mediator/in in Zivilrechtssachen im Herkunftsstaat erloschen ist oder entzogen wurde (Art. 20 Abs. 3 ZMG). Er/Sie hat weiterhin das Amt für Justiz unverzüglich über Veränderungen in den Voraussetzungen zu informieren (Art. 21 Abs. 2 ZMG).