Was sind die Anforderungen?
Was sind die Anforderungen?
Das Gesetz vom 17. September 2008 über die Ausländer (Ausländergesetz; AuG), Landesgesetzblatt Nr. 311, Jahrgang 2008 trat am 1. Januar 2009 in Kraft und führte zu einigen Änderungen für Drittstaatsangehörige (alle Staaten mit Ausnahme der EWR-Staaten und der Schweiz). Hier die wichtigsten:
- Für den Familiennachzug ist es erforderlich, bereits im Herkunftsland Deutsch auf einer einfachen Stufe, dem Niveau A1 zu lernen. Dies wird durch ein international anerkanntes Zertifikat belegt.
- Für die Erteilung der Niederlassung ist es erforderlich, Deutschkenntnisse mit einem Zertifikat auf dem Sprachniveau A2 nachzuweisen und einen Staatskundetest zu absolvieren. Dafür kann die Niederlassung bereits nach 5 Jahren erteilt werden, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.
- Das Vorgehen wird in der Integrationsvereinbarung individuell vereinbart und festgelegt. (Art. 41 AuG).
Muster Integrationsvereinbarung
Bei Fragen wenden Sie sich an die Integrationsbeauftragte (Liliane Marogg) beim Ausländer- und Passamt (+423) 236 61 58.
Gesetze
EWR-Ausschuss - Kundmachung des Beschlusses Nr. 191/1999 des Gemeinsamen EWR-AusschussesExterner Link
Gesetz über die Ausländer - AuG
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Heimatschriftengesetz
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Personenfreizügigkeitsgesetz; PFZG - Gesetz über die Freizügigkeit für EWR- und Schweizer Staatsangehörige
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Personenfreizügigkeitsverordnung; PFZV - Verordnung über die Freizügigkeit für EWR- und Schweizer Staatsangehörige
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Verordnung über das Einreise- und Visumsverfahren - VEV
Mehr Links
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Verordnung über den Vollzug von Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht - ZVV
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Verordnung über die Einhebung von Gebühren im Ausländerrecht
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Verordnung über die Einhebung von Gebühren nach dem Heimatschriftengesetz
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Verordnung über die Integration von Ausländern - AIV
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Verordnung über die Zulassung und den Aufenthalt von Ausländern - ZAV
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