Wärmedämmung

Energetische Sanierungen bei Altbauten werden gefördert

Die Förderbeiträge betragen 2`000.- bis 200`000.- CHF und berechnen sich in Abhängigkeit der Einzelbauteile sowie deren Fläche. Die Höhe der zu erwartenden Förderungen kann mit unten stehender Tabelle selbst abgeschätzt werden. Förderbeiträge werden je Massnahmenkategorie nur einmal ausgerichtet.

Gefördert werden nur Gebäude (Flächen zu ständig beheizten Räumen) mit einer Baubewilligung vor dem 30. März 1993 gefördert.

Förderantrag/ Bauabschlussbescheinigung

Der Förderantrag und die Vollmacht sind grundsätzlich inkl. aller Beilagen vollständig und in Papierform vorzulegen. Einsendungen per E-Mail sind nicht ausreichend. Die inhaltliche Bearbeitung von Anträgen erfolgt erst, wenn die Antragsunterlagen vollständig eingegangen sind.

Förderantrag Wärmedämmung (PDF), 01.03.2024 oder  Förderantrag Onlineschalter

Bauabschlussbescheinigung Wärmedämmung (PDF) 15.09.2020

Weitere Dokumente/ Tools

Verfahrensvollmacht Förderantrag (Dokumentenvorlage)

Amtliche Vermessung, Landeskarte, Luftbilder

Baubewilligung_Amt für Hochbau und Raumplanung

Gemeindeförderung

U-Wert-Berechnung

a.) Wand und Boden zu Aussenluft 70.- CHF/m2
- U-Wert ≤ 0.2 W/m2K und  
- Fenstersanierung od. Bestehende Fenster Uw ≤ 2.0 W/m2K   
b.) Fenster/ Aussentüren 70.- CHF/m2
- Uw ≤ 1.1 W/m2K und Ug ≤ 0.7 W/m2K und  
- Aussenwandsanierung od. bestehende Wand U-Wert < 0.4 W/m2K 55.- CHF/m2
c.) Dach  
- U-Wert ≤ 0.2 W/m2K  
d.) Decke gegen unbeheizt (Estrichboden): 30.- CHF/m2
- U-Wert ≤ 0.25 W/m2K  
e.) Innenwand zu unbeheizt 45.- CHF/m2
f.) Wand/ Boden zu Erdreich/ unbeheizt 45.- CHF/m2
- U-Wert ≤ 0.3 W/m2K zu Erdreich  
- U-Wert ≤ 0.25 W/m2K zu Erdreich bei Bodenheizung  
- U-Wert ≤ 0.4 W/m2K zu unbeheizt   

 

Mindestförderhöhe Die Fördermassnahme muss so umfangreich sein, dass sie den Förderbeitrag von 2`000 CHF erreicht.

An- und Umbauten/Nutzungsänderungen Bei Umbauten werden nur bestehende Flächen, welche energetisch saniert werden, gefördert. Massnahmen werden gem. Art. 4 Abs. 2a EEG nicht gefördert, wenn sie aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften zwingend vorzukehren sind. Dies betrifft die Erstellung neuer Flächen (z.B. Anbau oder Dachaufstockung) und Nutzungsänderungen von vorher unbeheizten Räumen in neu beheizte Räume (z.B. Dachboden oder Schopf in neu Wohnnutzung).

Baujahr Gefördert werden nur Gebäude mit einer Baubewilligung vor dem 30. März 1993.

Wiederförderung Förderbeiträge werden für jede Massnahme nur einmal ausgerichtet; eine erneute Förderung derselben Massnahme ist erst nach Ablauf von 20 Jahren möglich. Für die Beurteilung einer allfälligen Förderung nach 20 Jahren ist das alte Zusicherungsdatum relevant.

Verwirkung des Anspruches Der Anspruch auf Ausrichtung von Förderbeiträgen erlischt, wenn mit den Massnahmen begonnen wird, bevor eine rechtskräftige Zusicherung der Förderbeiträge vorliegt.

Projektverfasser/in Die Förderbeiträge werden nur dann ausgerichtet, wenn eine fachkundige Planung und Ausführung der Massnahmen gewährleistet ist.

Befristung Die Zusicherung der Förderung ist gemäss Art. 25 EEG befristet. Die Massnahme ist binnen eines Jahres ab der Entscheidung über die Gewährung von Förderbeiträgen zu beginnen und binnen zwei Jahren abzuschliessen.

Zwingende andere Vorschriften Die Massnahme wird nicht gefördert, wenn sie  aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften gem. Art 4. Abs. 2a) EEG zwingend vorgeschrieben ist (z.B. Überbauungsplan, Klimaanlage, Schwimmbadbeheizung, Umnutzung etc.).

Ansprechpersonen