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Inanspruchnahme öffentlichen Grundes

Für die Inanspruchnahme öffentlichen Grundes (Landstrassen und Gemeindestrassen) beispielsweise durch Gerüste, Ablagerungen oder Baustelleninstallationen ist eine Bewilligung des Amtes für Tiefbau und Geoinformation erforderlich.

Das Amt für Tiefbau und Geoinformation erteilt den Bauunternehmen Weisungen für die Signalisation der Baustelle (Art. 79ff SSV).

Mit der Inanspruchnahme öffentlichen Grundes darf erst nach Vorliegen der Bewilligung sowie der Verkehrsanordnung des Amtes für Tiefbau und Geoinformation begonnen werden.