Rechtsmittel

Gegen Verfügungen von Auftraggebern vorbehaltlich der Regierung, die auf elektronischem Weg oder mittels Fax übermittelt werden, kann binnen zehn Tagen, bei der Übermittlung auf brieflichem Weg, innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei  der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhoben werden.

Gegen Entscheidungen oder Verfügungen der Regierung und gegen Entscheidungen der Beschwerdekommission  für Verwaltungsangelegenheiten, die auf elektronischem Weg oder mittels Fax übermittelt werden, kann innerhalb von zehn Tagen, bei der Übermittlung auf brieflichem Weg, binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Gegen Entscheidungen nach Art. 60 Abs. 2 des Gesetzes über das Öffentliche Auftragswesen bzw. Art. 76 Abs. 2 des Gesetzes über das Öffentliche Auftragswesen im Bereich der Sektoren kann innerhalb von zehn Tagen Beschwerde erhoben werden.

Die Beschwerde hat gemäss Artikel 55 des Gesetzes über das Öffentliche Auftragswesen bzw. Artikel 71 des Gesetzes über das Öffentliche Auftragswesen im Bereich der Sektoren folgende Angaben zu enthalten:

  • die genaue Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens sowie die angefochtene Entscheidung oder Verfügung;
  • die genaue Bezeichnung des Auftraggebers;
  • eine Darstellung des massgeblichen Sachverhaltes einschliesslich des Interesses am Vertragsabschluss, vorbehaltlich Art. 48 Abs. 3 ÖAWSG
  • Angaben über den behaupteten drohenden Schaden oder den bereits entstandenen Schaden des Beschwerdeführers;
  • die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt.

Gegen Entscheidungen oder Verfügungen betreffend die Vergabe von Aufträgen mit einem Auftragswert bis zu CHF 200'000 (exklusiv Mehrwertsteuer) ist gemäss Art. 53 Abs. 3 ÖAWG bzw. Art. 68 Abs. 3 ÖAWSG, sofern es sich nicht um einen Auftrag oberhalb der Schwellenwerte handelt, bei dem die Bestimmungen oberhalb der Schwellenwerte zur Anwendung gelangen, keine Beschwerde möglich.

Beschwerden haben gemäss Artikel 56 des Gesetzes über das Öffentliche Auftragswesen bzw. Artikel 72 des Gesetzes über das Öffentliche Auftragswesen im Bereich der Sektoren keine aufschiebende Wirkung, ausser wenn der Antrag auf Erlass einstweiliger Verfügungen (aufschiebenden Wirkung) zusammen mit einer Beschwerde gestellt wird und das Ergebnis der Gegenüberstellung der Interessen anderer Bewerber bzw. Offertsteller und des Auftragnehmers gegenüber den öffentlichen Interessen ergibt, dass die Interessen des Antragstellers der einstweiligen Verfügung überwiegen (Art. 59 Abs. 2 ÖAWG bzw. Art. 75 Abs. 2 ÖAWSG).
Der Antrag auf Erlass einstweiliger Verfügungen hat insbesondere Angaben zu enthalten über:

  • die Art der zu treffenden Massnahme;
  • die Zeit, für welche die einstweilige Verfügung beantragt wird;
  • die behauptete Rechtswidrigkeit;
  • den entstandenen oder unmittelbar drohenden Schaden;
  • eine Darstellung des massgeblichen Sachverhaltes.

Anträge auf Erlass einstweiliger Verfügungen können nur zusammen mit einer Beschwerde gestellt werden (Art. 58 Abs. 3 ÖAWG bzw. Art. 74 Abs. 3 ÖAWSG).

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