Das Referendum

Allgemein

Jeder vom Landtag gefasste, von ihm nicht als dringlich erklärte Gesetzesbeschluss, ebenso jeder vom Landtag nicht als dringlich erklärte Finanzbeschluss, sofern er eine einmalige neue Ausgabe von mindestens 500'000 Franken oder eine jährlich wiederkehrende neue Ausgabe von 250'000 Franken verursacht, unterliegt der Volksabstimmung (fakultatives Referendum).

Innerhalb von 30 Tagen nach der amtlichen Kundmachung des entsprechenden Landtagsbeschlusses können wenigstens 1'000 stimmberechtigte Landesbürger oder wenigstens drei Gemeinden in Form übereinstimmender Gemeindeversammlungsbeschlüsse das Begehren um eine Volksabstimmung stellen. Handelt es sich um die Verfassung im ganzen oder um einzelne Teile derselben oder um einen Landtagsbeschluss, der die Zustimmung zu einem Staatsvertrag zum Gegenstand hat, so muss dieses Begehren von wenigsten 1'500 wahlberechtigten Landesbürgern bzw. vier Gemeinden unterstützt werden.

Laufende Referenden

Sammelbegehren

Der Unterschriftenbogen muss enthalten:

  • Gemeinde: Die Gemeinde, in der die das Begehren stellenden Stimmberechtigten wohnhaft sind;
  • Landtagsbeschluss: Genauer Beschrieb des Landtagsbeschlusses, über welchen abgestimmt werden soll;
  • Anfangsdatum: Das Anfangsdatum der Unterschriftensammlung;
  • Beglaubigung: Auf dem Unterschriftenbogen ist ausreichend Platz für die Beglaubigung der Unterschriften durch die Gemeindeverwaltung vorzusehen.

Jede stimmberechtigte Person macht folgende Angaben:

  • Datum der Unterschrift;
  • Vorname und Name;
  • genaue Adresse;
  • eigenhändige Unterschrift.

Beglaubigung durch die Gemeinde

Die Stimmberechtigung der Unterzeichner muss von der Gemeindevorstehung derjenigen Gemeinde, in welcher dieselben ihre politischen Rechte ausüben, bescheinigt werden. Die erfolgte Prüfung durch die Gemeinde wird mit Unterschrift und Gemeindestempel bestätigt. Die Gemeinde bestätigt zudem die Gesamtzahl der gültigen Unterschriften auf jedem Bogen.

Die Bescheinigung durch die Gemeinde hat innerhalb der Referendumsfrist zu erfolgen. Sie ist gebührenfrei.

Da die Prüfung und Bescheinigung der Unterschriftenbogen eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt und nur die Gemeindevorstehung bzw. deren Stellvertretung die Bescheinigung vornehmen darf, empfehlen wir, insbesondere zu den Zeiten der Schulferien, möglichst frühzeitig mit den Gemeinden Kontakt aufzunehmen.

Prüfung der Begehren und Publikation

Die Regierung prüft die eingelangten Eingaben der Begehrenden auf ihre Gesetzmässigkeit und stellt die Unterschriftenzahl fest. Das Ergebnis wird publiziert. Sofern das Begehren um Volksabstimmung gültig zustande gekommen ist, ordnet die Regierung spätestens innert 14 Tagen eine Volksabstimmung an, die innerhalb von drei Monaten durchzuführen ist.

Weiterführende Informationen

Gesetz über die Ausübung der politischen Volksrechte in Landesangelegenheiten

Ansprechpersonen