Produktinfostelle

Zur Verbesserung des freien Warenverkehrs innerhalb der EWR-Staaten wurden in jedem Vertragsstaat des EWR Produktinfostellen eingerichtet. Die Produktinfostellen sollen den Wirtschaftsbeteiligten anderer Vertragsstaaten des EWR den Zugang zum nationalen Markt erleichtern.

Ihre Hauptaufgabe besteht darin, Informationen über Produkte, für die bisher keine EWR-weit einheitlichen Regelungen getroffen wurden (nicht harmonisierter Bereich), bereit zu stellen. Hierzu gehören insbesondere Informationen über geltende nationale Produktvorschriften. Dies sind Gesetze, Verordnungen oder Verwaltungsvorschriften, aus denen sich Anforderungen an ein Produkt, wie zum Beispiel in Bezug auf die Zusammensetzung, Form, Grösse, Kennzeichnung, Verpackung, Etikettierung, ergeben.

Individuelle Stellungnahmen erteilt die Produktinfostelle auf schriftliche Anfrage.

In Liechtenstein werden die Aufgaben der Produktinfostelle von dem Amt für Volkswirtschaft wahrgenommen.

Anfragen

Die Anfragen zu nationalen technischen Regeln für diese Produkte und den dafür zuständigen liechtensteinischen Amtsstellen sind per E-Mail an die folgende Adresse tpmn.avw@llv.li zu stellen. Anfragen an die Produktinfostelle sind kostenlos und werden innerhalb von 15 Tagen beantwortet.

Die Produktinfostelle gibt Auskunft zu:

  • technischen Regeln für ein Produkt
  • nationalen Produktzulassungen
  • Behörden, die für Zulassungen, Vorabgenehmigungen und die Marktüberwachung zuständig sind.

Bitte geben Sie uns soviel Information über Ihr Produkt, wie möglich. Nennen Sie auch den Vertragsstaat des EWR, in dem sich das Produkt bereits rechtmässig auf dem Markt befindet und welchen Vorschriften es in diesem Staat entspricht.

Hintergrund

Die Errichtung der Produktinfostellen erfolgt auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 764/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 09. Juli 2008 zur Festlegung von Verfahren zur Erleichterung des freien Warenverkehrs im Binnenmarkt.

Ziel dieser Verordnung ist es, dem im Binnenmarkt geltenden Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung mehr Geltung zu verschaffen. Er wird auf Produkte angewendet, deren technische Vorschriften nicht durch EWR-Vorgaben vereinheitlicht sind (nicht harmonisierter Bereich). Dieser Grundsatz besagt, dass ein Vertragsstaat des EWR die Vermarktung von Produkten, die in einem anderen Vertragsstaat des EWR rechtmässig hergestellt und/oder in den Verkehr gebracht wurden, nicht verbieten darf, selbst wenn sie nicht allen im Bestimmungsmitgliedstaat geltenden Vorschriften entsprechen (Artikel 11 EWR-Abkommen). Ausnahmen von diesem Prinzip sind nur zulässig, wenn dies nach Artikel 13 EWR-Abkommen oder aus übergeordneten Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist.

Ansprechpersonen