Gesetzlicher Auftrag

Als oberstes Fachorgan der Finanzaufsicht unterstützt die Finanzkontrolle gemäss Finanzkontrollgesetz sowohl den Landtag bzw. die Geschäftsprüfungskommission bei der Wahrnehmung ihrer verfassungsmässigen Finanzkompetenzen sowie ihrer Oberaufsicht über das öffentliche Finanzgebaren und die öffentliche Rechnungslegung als auch die Regierung bei der Ausübung ihrer Aufsichtsfunktion.

Die Finanzkontrolle übt ihre Tätigkeit im Rahmen des Finanzkontrollgesetz selbständig und unabhängig aus. Sie legt jährlich das Revisionsprogramm fest und bringt dieses nach Anhörung der Geschäftsprüfungskommission der Regierung zur Kenntnis.

Die Aufgaben der Finanzkontrolle beinhalten:

  • die Prüfung der Landesrechnung,
  • die Prüfung des Finanzgebarens und der Rechnungslegung:
    - der Amtsstellen,
    - der Datenschutzstelle,
    - des Parlamentsdienstes,
    - der Gerichte, soweit sich die Finanzaufsicht ausschliesslich auf die
      Justizverwaltung bezieht,
    - der öffentlichen Unternehmen, sofern dies spezialgesetzlich
      vorgesehen ist.
  • die Prüfung von staatlichen Finanzhilfen (Subventionen) und Abgeltungen einschliesslich Leistungsvereinbarungen,
  • die Prüfung des öffentlichen Beschaffungswesens,
  • die Prüfung der internen Kontrollsysteme auf ihre Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit,
  • die Prüfung von IT-Systemen hinsichtlich ihrer Sicherheit, Wirtschaftlichkeit und Funktionalität.

Die Geschäftsprüfungskommission und die Regierung können der Finanzkontrolle Aufträge für besondere Prüfungen und Abklärungen erteilen. Die Finanzkontrolle entscheidet nach Massgabe ihres ordentlichen Revisionsprogrammes, ob sie den Auftrag ausführt oder ablehnt.