Landwirtschaftlicher Umweltschutz

Das Amt für Umwelt übt die Aufsicht über die Lagerung und Verwendung von Hofdüngern (Gülle und Mist) aus.

Die wichtigsten Punkten zur Lagerung und Ausbringung von Hofdüngern sind im Merkblatt Lagerung und Ausbringung von Hofdüngern zu finden.

Lagereinrichtungen allgemein

Lagereinrichtungen für Hofdünger müssen funktionstüchtig und dicht sein. Sie sind gemäss der Vollzugshilfe Umweltschutz in der Landwirtschaft, Modul Baulicher Umweltschutz in der Landwirtschaft, des BAFU und des BLW zu erstellen und zu betreiben.

Lagerung von Gülle und Silosäften

Güllebehälter sind mit dauerhaft wirksamen Abdeckungen zu versehen. Für bestehende Behälter wird eine Sanierungsfrist von 2 Jahren, in Härtefällen von max. 4 Jahren, verfügt.

Für Gülle und Silosäfte (inkl. in die Güllegrube gelangende Abwässer) sind in Abhängigkeit von der Höhenlage der mehrheitlich bewirtschafteten Nutzflächen Lagerkapazitäten für nachfolgende Zeiträume zu schaffen:

a)    bis 700 m ü. M.:      5 Monate;
b)    über 700 m ü. M.:   6 Monate.

Lagerung von Mist

Mist darf nur auf befestigten und dichten Plätzen mit Entwässerung in
einen Güllebehälter (oder anderen dichten Behälter) gelagert werden.

Mist darf nur auf befestigten und dichten Plätzen mit Entwässerung in
einen Güllebehälter (oder anderen dichten Behälter) gelagert werden.

Mist darf auf gewachsenem Boden gelagert werden, wenn

  • der Abstand zu oberirdischen Gewässern[1], entwässerten Strassen und Wegen, Hecken und Wäldern mindestens 10 Meter beträgt;
  • sichergestellt wird, dass keine Mistsäfte austreten;
  • der Mist abgedeckt wird (Ausnahme: wenn max. bis 7 Tage gelagert);
  • die Lagerdauer maximal 6 Wochen beträgt.

Mist darf nicht gelagert werden

  • in Wasserschutzgebieten, Schutzzonen und -arealen;
  • auf drainierten Flächen;
  • in Mulden und stark geneigtem Gelände;
  • in der Nähe von Entwässerungsschächten.
  • Die Lagerung von Geflügelmist ist verboten.

 

[1] gemessen ab Oberkante der Böschung

Ansprechpersonen

Allgemeines zur Ausbringnung

Zu beachten ist die Vollzugshilfe Umweltschutz in der Landwirtschaft, Modul „Nährstoffe und Verwendung von Düngern in der Landwirtschaft“, des BAFU und des BLW.

Stickstoffhaltige Dünger dürfen nur zu Zeiten ausgebracht werden, in denen die Pflanzen den Stickstoff aufnehmen können. Die Ausbringungsmengen sind anhand der Nährstoffbilanz der jeweiligen Fläche zu bestimmen.

Gülle darf nur ausgebracht werden, wenn der Boden saug- und aufnahmefähig ist. Sie darf nicht ausgebracht werden, wenn der Boden wassergesättigt, gefroren[1], schneebedeckt oder ausgetrocknet ist.

Mist darf nicht ausgebracht werden, wenn der Boden wassergesättigt
oder schneebedeckt ist.

Bei der Ausbringung von flüssigen Recyclingdüngern (Biogasgülle) gelten die Bestimmungen für Gülle. Bei der Ausbringung von festen Recyclingdüngern (Kompost) gelten die Bestimmungen für Mist.

Vegetationsruhe

Während der Vegetationsruhe dürfen grundsätzlich keine stickstoffhaltigen Dünger wie Gülle und Mist ausgebracht werden. Die Vegetationsruhe ist gemäss GSchV wie folgt festgelegt:

a)    bis 800 m ü. M.:      15. Dezember – 15. Februar
b)    über 800 m ü. M.:   15. November – 15. März

Erfordern besondere Bedürfnisse des Pflanzenbaus ausserhalb dieser Zeiten eine Düngung, so dürfen solche Dünger nur ausgebracht werden, wenn keine Beeinträchtigung der Gewässer zu befürchten ist. Die Ausbringung bedarf in jedem Fall der Zustimmung des Amtes für Umwelt.

Das Amt für Umwelt kann auf Antrag der Vereinigung Bäuerlicher Organisationen (VBO) das Ausbringen von Hofdüngern während der Vegetationsruhe in definierten Gebieten zulassen (Karte der drainierten Flächen), wenn es das Wetter und die Temperaturen erlauben.

Einschränkungen der Ausbringung auf bestimmten Flächen

Grundsätzlich ist in der Gewässerschutzzone S1 jegliche Ausbringung von Düngern verboten. In der S2 dürfen keine flüssigen Hofdünger ausgebracht werden. Weitere Einschränkungen der zu jeder Gewässerschutzzone separat verfassten Verordnungen sind einzuhalten.

Innerhalb des Gewässerraumes und innerhalb eines Streifens von 3 Meter Breite1 entlang von oberirdischen Gewässern ist das Ausbringen von Düngern und PSM verboten.

Entlang von Wäldern, Hecken und Feldgehölzen dürfen in einem 3 Meter breiten Pufferstreifen keine Dünger und keine PSM ausgebracht werden.
Entlang von Feldwegen und Strassen sind Grünflächenstreifen von mindestens 0.5 Meter Breite zu belassen. Auf diesen dürfen keine Dünger und Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden (gilt aber nicht als ÖAF).

Innerhalb von Naturschutzgebieten und Magerwiesenvertragsflächen dürfen keine Hofdünger ausgebracht werden. Die Breite des Pufferstreifens entlang eines Naturschutzgebietes muss bei der Ausbringung von Hofdüngern so gewählt werden, dass das Naturschutzgebiet durch die ausgebrachten Nährstoffe nicht negativ beeinträchtigt wird.

Die Ausbringung von Hofdüngern ist auf den beitragsberechtigten Öko-flächen verboten (extensiv genutzte Wiese und Streufläche).

Eine Ausnahme bildet die „wenig intensiv genutzte Wiese“. Hier ist das Ausbringen von einer begrenzten Menge Mist oder Kompost gestattet (jedoch kein Ausbringen von Gülle).

 

[1] Schraubenzieher (Nr. 3 od. 4) lässt sich an mehreren Stellen der Parzelle mit flacher Hand nicht mehr in den Boden stossen.
[2] Karte der zulässigen Flächen für Hofdüngeraustrag während eines Düngefensters

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Lagerung von Siloballen und -Würsten

Siloballen und -würste dürfen nur auf befestigten Flächen ohne Entwässerung in Oberflächengewässer oder auf der düngbaren Nutzfläche gelagert werden.

Siloballen und -würste dürfen auf gewachsenem Boden gelagert werden, wenn

  • der Abstand zu oberirdischen Gewässern[1], Hecken und Wäldern mindestens 3 Meter beträgt;
  • sichergestellt wird, dass die Folie der Siloballen und -würste unbeschädigt ist und keine Silosäfte austreten.

Siloballen und -würste dürfen nicht gelagert werden

[1] gemessen ab Oberkante der Böschung

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Ab Januar 2023 sind nach Anhang 2 Artikel 552 Absatz 1 der Luftreinhalteverordnung (LRV) Gülle und flüssige Vergärungsprodukte im Talraum und angrenzenden Hanglagen durch geeignete Verfahren möglichst emissionsarm auszubringen. Dieser Artikel wird zu diesem Termin in die LRV aufgenommen. Im Anhang 2a der LRV sind die entsprechenden Flächen dargestellt.

Emissionsarme Flächen

Unter Berücksichtigung anderslautender Bestimmungen der Liechtensteiner Luftreinhalteverordnung, gilt die Vollzughilfe des BAFU über den Umweltschutz in der Landwirtschaft, insbesondere das Modul Nährstoffe und Verwendung von Düngern in der Landwirtschaft.

Unter bestimmten Bedingungen kann das Amt für Umwelt auf schriftliches Gesuch hin, in Einzelfällen Ausnahmen bewilligen. Ein Formular zur Einreichung eines Gesuchs wird in Kürze hier aufgeschaltet.

Anfragen unter landwirtschaft@llv.li

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Bewässerung landwirtschaftlicher Kulturen

Für die Anforderungen an mobile Entnahmeeinrichtungen zur Bewässerung landwirtschaftlicher Kulturen glit das Merkblatt „Wasserentnahme aus Fliessgewässern“.

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