Namensänderung von Kindern

Aussereheliche Kinder, eheliche Kinder, Kinder aus einer früheren Ehe

Da sich die verschiedenen Arten von Namensänderungen von Kindern auf unterschiedliche Gesetzgebungen beziehen, empfehlen wir Ihnen, sich persönlich mit dem Liechtensteinischen Zivilstandsamt in Verbindung zu setzen, um detaillierte Auskünfte einzuholen.

Der Vater gibt dem minderjährigen ausserehelichen Kind seinen Familiennamen

Laut Gesetz vom 22. Oktober 1992 über die Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (LGBl. 1993, Nr. 54, Art. 165 ABGB) kann der Ehemann der Mutter oder der Vater dem minderjährigen Kind seinen Familiennamen geben.
Bei einer solchen Namensänderung bitten wir Sie, sich mit dem Liechtensteinischen Zivilstandsamt in Verbindung zu setzen, um einen Termin für die Namensänderung zu vereinbaren. Die Kosten für eine Namensänderung betragen CHF 100.00.

Rechtsgrundlage

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

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