Wolf

Seit den 1990er-Jahren unterliegen die Zentralalpen einer kontinuierlichen Wiederbesiedlung durch Wölfe. Von dieser Entwicklung ist auch das Staatsgebiet des Fürstentums Liechtenstein betroffen. Nach 2 Jahrhunderten der Abwesenheit wurde im Dezember 2018 der erste sichere Nachweis von Wolfspräsenz erbracht.

Die Rückkehr des Wolfes in intensiv genutzte Kulturlandschaften stellt eine sehr grosse Herausforderung für den Artenschutz dar. Wölfe kommen hervorragend mit den Lebensbedingungen in Kulturlandschaften zurecht, was erhebliches Konfliktpotential mit sich bringt. Ungeschützte Nutztierherden sind immer wieder von Schäden durch Wölfe betroffen. Bei manchen Menschen verursacht die Anwesenheit von Wölfen Unbehagen oder gar ein Angstgefühl. Ausgereifte Konfliktlösungen bzw. Massnahmen zur Minimierung von Konflikten stellen deshalb die wichtigsten Schutzbemühungen für den Wolf dar.

Gemäss Art. 28d des Gesetzes zum Schutz für Natur und Landschaft erarbeitet das Amt für Umwelt unter Einbezug der betroffenen Kreise Managementkonzepte für spezifisch geschützte Tierarten. Am 09. Juli 2019 hat die Regierung das Konzept Wolf Liechtenstein genehmigt.
Das Konzept ist als Instrument zu verstehen, welches im Dienst der Konfliktprävention und Konfliktminimierung steht und somit wesentlich mithilft, ein geordnetes und konfliktarmes Zusammenleben von Menschen und Wölfen zu ermöglichen.

Nach einer öffentlichen Konsultation wurde das revidierte Konzept am 11. Juli 2023 von der Regierung genehmigt.
Die relevanteste Änderung zur Konsultationsfassung des Konzepts Wolf Schweiz betrifft Massnahmen gegen einzelne schadenstiftende Wölfe. Die Schadenschwelle wird von 15 auf 6 herabgesetzt. Bei Tieren der Rinder- oder Pferdegattung sowie bei Neuweltkameliden liegt ein grosser Schaden und damit die Möglichkeit eines Wolfsabschusses vor, wenn mindestens ein Tier getötet oder schwer verletzt wurde.  
Neben der Festlegung dieser neuen Schadenschwellen sind die wichtigsten Änderungen im Konzept Wolf Liechtenstein:
- Für alle Tiergattungen werden sogenannte zumutbare Herdenschutzmassnahmen bezeichnet.
- Die Bezeichnung als nicht zumutbar schützbare Alpweiden oder Teile von Alpen werden im Zuge der Herdenschutzberatung festgelegt.

Nachweise von Wölfen

Bei Verdacht auf Anwesenheit von Wölfen wie Direktbeobachtungen, Spuren oder Losungen ist unverzüglich das Amt für Umwelt zu kontaktieren. Wichtige Zusatzinformationen sind dabei Fundort (genaue Koordinaten), Datum, Umstände sowie nach Möglichkeiten Fotos.

Cathérine Frick 
Martin Vogt
Dominik Frick
Olivier Nägele

+423 236 66 06 / +423 799 66 06
+423 236 74 10 / +423 799 74 10
+423 236 61 98 / +423 799 61 98
+423 236 64 02 / +423 799 64 02

Das Amt für Umwelt protokolliert die vorgefundene Situation und entnimmt beispielsweise im Falle eines Kotfundes genetische Proben von der Wolfslosung, mit denen das vermeintliche Grossraubtier auf Individuenniveau genau identifiziert werden kann.  

Die gesamte Bevölkerung hat dafür zu sorgen, dass sämtliche für Wölfe zugängliche Futterquellen wie im Freien aufbewahrte Abfallsäcke, Abfallkübel, Futterangebote für Haustiere oder Lebensmittelreste auf zugänglichen Komposthaufen vermieden werden. Wölfe dürfen nicht von offen zugänglicher, potentieller Nahrung angelockt werden.

Weitere Verhaltensempfehlungen sind in den folgenden Merkblättern zu finden:

Die Anlaufstelle Herdenschutz SG informiert die betroffenen Regionen per SMS. In Regionen mit permanenter Grossraubtierpräsenz wird der Bedarf an Meldungen auf die wichtigsten beschränkt. Die versendeten SMS basieren auf sicheren Nachweisen und entsprechenden SCALP-Kategorien C1 und C2 (Definition weiter unten). Für die Aufnahme in das SMS-Melde-System müssen Nutztierhalter sich aus Datenschutzgründen aktiv anmelden.
Kontakt: Cathérine Frick (+423 236 66 06) 

Zusätzlich veröffentlicht das Amt für Umwelt bei sicheren Wolfsnachweisen Medienmitteilungen, um die Gesamtbevölkerung über die Präsenz zu informieren.

Wolfsnachweise im angrenzenden Kanton St. Gallen seit dem 17.04.2022 werden auf der Webseite des Amtes für Natur, Jagd und Fischerei publiziert und können unter folgendem Link abgerufen werden:

Wolfsnachweis im Kanton St. Gallen

Wolfsnachweise im angrenzenden Kanton Graubünden werden auf der Webseite des Amtes für Jagd und Fischerei publiziert und können unter folgendem Link abgerufen werden: 

Wolfnachweis im Kanton Graubünden

Meldungen im Wolfsmonitoring müssen evaluiert und nach ihrer Aussagekraft und Überprüfbarkeit in 3 Kategorien eingeteilt werden. Dabei kommen die sogenannten SCALP-Kriterien zum Einsatz. Diese wurden für das Projekt «Conservation of the Alpine Lynx Population» (SCALP) entwickelt mit dem Ziel eines einheitlichen, länderübergreifenden Luchsmonitorings in den Alpen, sodass die Hinweisdaten miteinander vergleichbar werden. Diese Kriterien wurden auch für Nachweise von Wolf und Bär übernommen.

Ein Nachweis der Kategorie C1 – hierfür steht das C für «Category» - ist ein sicherer Nachweis, also harte Fakten, die die Anwesenheit eines Tieres eindeutig bestätigen. In diese Kategorie fallen (eindeutige) Fotos, genetische Nachweise (Speichel, Kot), Totfunde, Lebendfänge oder Daten aus der Telemetrieortung.

Ein Nachweis der Kategorie C2 ist ein bestätigter Nachwies durch Personen mit entsprechender Ausbildung, hierbei handelt es sich um Risse (Nutz- und Wildtiere) und Spuren. 

Ein Nachweis der Kategorie C3 sind nicht überprüfte Riss-, Spuren- und Kotfunde und auch alle nicht überprüfbaren Hinweise wie Lautäusserungen oder Sichtbeobachtungen. Dabei stellen Zufallsbeobachtungen aus der Bevölkerung eine immense und wichtige Informationsquelle dar, da viele Personen täglich in der Natur unterwegs sind. Unter den C3-Meldungen gibt es immer auch solche, bei denen ein Tier irrtümlich für einen Wolf gehalten wurde (sei dies nun ein Fuchs, ein Hund oder ein Goldschakal). Trotzdem sind solche Meldungen für das AU wichtig und werden routinemässig in einer Datenbank erfasst. In Kombination mit C2- oder C1-Nachweisen können auch C3-Meldungen wichtige Rückschlüsse zum wahrscheinlichen Auftauchen und Verhalten von Wölfen liefern. 

Herdenschutz

Aufgrund gesicherter Nachweise von Wolf und Luchs in Liechtenstein und der Dauerpräsenz dieser beiden Beutegreifer in der Region ergeben sich für Nutztierhalter in Liechtenstein neue Herausforderungen. Ungeschützte Nutztiere, insbesondere Kleinvieh wie Schafe und Ziegen, können für Einzelwölfe oder Wolfsrudel leicht verfügbare Nahrung darstellen. Das Reissen von Nutztieren ist ein unerwünschtes Verhalten, welches es zu vermeiden gilt – sowohl vonseiten Grossraubtiermanagement als auch mithilfe von Herdenschutzmassnahmen durch Nutztierhalter.
Ziel des Grossraubtiermanagements in Liechtenstein ist es, ein konfliktarmes Nebeneinander der betroffenen Personenkreise, Nutz- und Wildtieren zu ermöglichen. Vor diesem Hintergrund wird in Liechtenstein der Herdenschutz aufgebaut, den sich verändernden Gegebenheiten anpasst und stetig verbessert.  

Sowohl im Grossraubtiermanagement als auch im Herdenschutz orientiert sich Liechtenstein eng an der Schweizer Vollzugspraxis. Für Herdenschutzmassnahmen auf Heim- und Alpweiden ist grundsätzlich der Tierhalter verantwortlich. Nutztierhalter in Liechtenstein wie auch Alpgenossenschaften erhalten in Liechtenstein kostenlos Herdenschutzberatung. Diese wird von Fachpersonen der Anlaufstelle Herdenschutz des Landwirtschaftlichen Zentrums St. Gallen (LZSG) durchgeführt und ist individuell auf den Betrieb abgestimmt.

Die wichtigste und häufigste Herdenschutzmassnahme ist ein elektrifizierter Zaun mit einer Mindesthöhe von 90-110 cm (insbesondere in Hanglagen ist der Zaun bergseitig zu erhöhen) sowie einer Minimalspannung von 3’000 Volt. Der unterste Draht soll höchstens 15 cm vom Boden entfernt sein und weder Boden noch Gras berühren (ausmähen bzw. freischneiden der Vegetation). Je nach Situation werden Weidenetze oder vier Litzendrähte eingesetzt. Knotengitter können mit zwei zusätzlichen stromführenden Litzen gemäss Merkblatt ausgestattet werden.

Termine für Herdenschutzberatung können über das Amt für Umwelt Cathérine Frick (+423 236 66 06) oder direkt über das LZSG vereinbart, Sven Baumgartner (058 228 24 00) werden.

Die Förderbeiträge in Liechtenstein richten sich nach der Verordnung über die Verhütung und Vergütung von Schäden durch spezifisch geschützte Tierarten (VVSV).

In Liechtenstein werden folgende Beiträge an Herdenschutzmassnahmen ausgerichtet:

  • CHF 1.- pro Laufmeter an Weidenetze (blau-weiss, Mindesthöhe 1 m), höchstens jedoch 50 % der Gesamtkosten;
  • 50 % der Kosten für Litzenzäune zum Schutz von Nutztieren (Voraussetzungen: siehe Vorgaben Herdenschutz); Litzen in den Farben weiss oder blau-weiss
  • 50 % der Kosten von Weidezaungeräten, höchstens jedoch CHF 500.- pro Gerät  

Das AU empfiehlt grundsätzlich auf den Verzicht von orangenen Weidenetzen, da diese sowohl für Nutz- als auch für Wildtiere schlecht sichtbar sind. Es werden Kontrastfarben (blau-weiss) empfohlen.

Orange Weidenetze können deshalb ab sofort nicht mehr vergütet werden.
Bitte beachten Sie dazu das Merkblatt «Wolfschutzzäune auf Kleinviehweiden» unter "Die wichtigsten Merkblätter für Nutztierhalter im Überblick".

Liechtenstein befindet sich derzeit in der Situation von durchziehenden Einzelwölfen. Bisher gibt es keine Hinweise darauf, dass sich ein Wolf oder mehrere Wölfe längerfristig niedergelassen haben. Für Sie als Tierhalterin oder Tierhalter bedeutet dies, dass nachfolgend aufgelistete zumutbaren Herdenschutzmassnahmen mittel- bis längerfristig umgesetzt werden sollen.

In Liechtenstein haben elektrifizierte Zäune oberste Priorität.

Der elektrifizierte Zaun erfüllt mehrere Funktionen:    
- Verhindern des Ausbrechens der eigenen Nutz- bzw. Haustiere  
- Verhindern des Eindringens von Grossraubtieren in die Herde     
- Verhindern des Lerneffekts, dass Nutztiere leicht verfügbare Nahrung für den Wolf darstellen à Negativkonditionierung durch Stromschlag

Ohne Wolfspräsenz war es – je nach Tiergattung – bis anhin nicht immer notwendig, eine Mindestspannung von 3'000 Volt und mehr einzuhalten, um die eigenen Tiere am Ausbrechen aus Zaunsystemen zu hindern. Mit dem zu erwartenden steigenden Wolfsdruck in den nächsten Jahren wird es aber immer wichtiger, einerseits gutes Zaunmaterial, andererseits ein ausreichende leistungsfähiges Weidezaungerät zur Verfügung zu haben.

Bei der Anwesenheit von Wölfen zeigen diese oftmals ein Erkundungsverhalten am Zaun auf Unter- oder Durchschlupfmöglichkeiten, manchmal versuchen Wölfe auch, sich unter einem Zaun durchzugraben. Einzelne Wölfe lernen, durch Überspringen eines Zaunes Herdenschutzmassnahmen zu überwinden, um an Nutztiere zu gelangen; diese Wölfe werden als «schadenstiftendend» bezeichnet und können unter bestimmten Voraussetzungen entnommen werden (siehe dazu Kapitel «4.5 Massnahmen gegen einzelne schadenstiftende Wölfe» sowie  «4.6 Massnahmen gegen Wolfsrudel bei grossen Schäden oder erheblicher Gefährdung» im Konzept Wolf Liechtenstein).

Die Richtlinie Herdenschutzhunde Liechtenstein regelt die Voraussetzungen zum Halten von durch das Land Liechtenstein geförderten Herdenschutzhunden sowie die entsprechenden Beitragshöhen.

Der Auftrag zur Ausarbeitung dieser Richtlinie begründet auf Art. 6 der Verordnung über die Verhütung und Vergütung von Schäden durch spezifisch geschützte Tierarten (VVSV).
Die Richtlinie wurde am 11. Juli 2023 von der Regierung genehmigt.

Grundsätzlich liegt das Umsetzen von Herdenschutzmassnahmen in der Eigenverantwortung eines jeden Tierhalters. Schafe und Ziegen sind von Übergriffen durch Wölfe besonders gefährdet; über 90% der Rissfälle betreffen diese beiden Tiergattungen. Die wichtigste und häufigste Herdenschutzmassnahme ist ein elektrifizierter Zaun mit einer Mindesthöhe von 90-110 cm (insbesondere in Hanglagen ist der Zaun bergseitig zu erhöhen) sowie einer Minimalspannung von 3’000 Volt. Der unterste Draht soll höchstens 15 cm vom Boden entfernt sein und weder Boden noch Gras berühren (ausmähen bzw. freischneiden der Vegetation). Je nach Situation werden Weidenetze oder mind. vier Litzendrähte eingesetzt.

Zur Unterstützung von Herdenschutzmassnahmen bei Kleinvieh werden folgende Förderbeiträge ausgerichtet:

  • CHF 1.- pro Laufmeter an Weidenetze (blau-weiss, Mindesthöhe 1 m), höchstens jedoch 50 % der Gesamtkosten;
  • 50 % der Kosten für Litzenzäune zum Schutz von Nutztieren (Voraussetzungen: siehe Vorgaben Herdenschutz); Litzen in den Farben weiss oder blau-weiss
  • 50 % der Kosten von Weidezaungeräten, höchstens jedoch CHF 500.- pro Gerät  

• Bei Neuweltkameliden (Lamas und Alpakas), Schweinen in Freilandhaltung sowie Hirschen in Gehegen gelten elektrifizierte Zäune ebenfalls als zumutbar.

• Bei Tieren der Rinder- und Pferdegattung sind die Überwachung des Muttertiers mit seinem Jungtier im Verlauf des Geburtsvorgangs, deren gemeinsame Haltung auf betreuten Weiden während den ersten zwei Lebenswochen sowie das sofortige Entfernen von Nachgeburten oder toten Jungtieren als zumutbar zu erachten.

• Grundsätzlich als geschützt gelten alle Nutztiere, die sich auf dem Areal des Betriebs-standorts in Ställen oder auf befestigten Auslaufflächen befinden.

Zur Unterstützung von Herdenschutzmassnahmen bei diesen Tiergattung werden folgende Förderbeiträge ausgerichtet:

  • Weidezaungeräte: 50% der Kosten bei Neuanschaffung, maximal CHF 500.- pro Gerät (Ziel: Erreichung der Mindestvoltzahl von 3’000 Volt);          

Grundsätzlich ist in der Tierhaltung das Vorhandensein von Zäunen bzw. elektrifizierten Zäunen bereits jetzt Standard, da diese als Bestandteil der Ausrüstung zur Tierhaltung zu sehen sind. Gefördert werden kann deshalb nur, was aufgrund von Wolfspräsenz zusätzlich notwendig wird (z.B. für Abkalbeweiden; siehe oben).      

Beiträge an Verhütungsmassnahmen können nach einem gemeinsamen Besprechungstermin vor dem Kauf des Zaunmaterials mit dem Amt für Umwelt sowie unter Vorweisen der Quittungen ausgerichtet werden.

Im Rahmen des Projektes „Zauneffektivität zum Schutz vor Wölfen“, wurde eine Studie mit Gehegewölfen durchgeführt. Die Resultate des Projektes wurden in dem Film „Wolfschutzzaun für Kleinvieh“ realisiert.

Film „Wolfschutzzaun für Kleinvieh“

Rissverdacht

Bei Verdacht auf ein verletztes oder gerissenes Nutztier durch ein Grossraubtier oder dem Verdacht auf Anwesenheit von Luchs oder Wolf (Direktbeobachtungen, Spuren, Kot) ist unverzüglich das Amt für Umwelt zu kontaktieren.

Um die Erreichbarkeit des AUs in Sachen Grossraubtierpräsenz in Liechtenstein zu vereinfachen, wurde die Natelnummer 00423 799 40 37 eingerichtet. Bitte nutzen Sie im Anlassfall diese Nummer (7 Tage die Woche).

Der Kadaver ist unverändert zu belassen, um keine Spuren zu verwischen, und sowohl Hunde als auch Nutztiere sind bis zum Eintreffen des Amtes für Umwelt vom Riss fernzuhalten.

Das Amt für Umwelt protokolliert die vorgefundene Situation und entnimmt im Falle eines Risses genetische Proben, mit denen das vermeintliche Grossraubtier auf Individuenniveau genau identifiziert werden kann. Die Entschädigung von gerissenen Nutztieren erfolgt ebenfalls durch das Amt für Umwelt.

Die Fachstelle Herdenschutz SG, die in Liechtenstein Herdenschutzberatungen vornimmt, kann im Falle eines Risses durch Grossraubtiere Sofortmassnahmen einleiten.

Kurzfilm "Herdenschutz-Einsatz"

Ansprechpersonen