Energieförderung

Die Gemeinden in Liechtenstein leisten zusätzlich einen individuellen Beitrag zu den staatlichen Förderungen. Zusätzlich zu der Landesförderung erhalten Sie von den meisten Gemeinden eine Förderung von bis zu 100% der Landesförderung bis zur jeweiligen Höchstgrenze. Bitte fragen Sie in Ihrem konkreten Fall direkt bei Ihrer Gemeinde an. Vorbehaltlich also etwaiger Änderungen, welche die Gemeinden vornehmen, finden sich die Fördersätze / Gemeindehöchstgrenzen/ etc. meist auf deren Webseiten in der Förderbroschüre.

Gemeindeförderung

Informieren/Planen Umfassende Informationen durch die Energiefachstelle und die Fachberatung des Planungsbüros ergeben eine individuelle und optimale Lösung.

Förderantrag   Je nach angestrebter Fördermassnahme ist das vorgesehene Antragsformular zu verwenden und bei der Energiefachstelle einzureichen. Um Förderbeiträge beantragen zu können, muss in den meisten Fällen eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegen. Nach Prüfung der Unterlagen wird über die Berechtigung und die Höhe der Fördermittel entschieden.

Zusicherung/Realisierung Die Zusicherung für den Erhalt der Förderung wird von der Energiefachstelle erteilt. Mit der Umsetzung der förderberechtigten Massnahme darf erst nach Erhalt dieser Zusicherung begonnen werden.

Wichtig !! Der Anspruch auf Ausrichtung von Förderbeiträgen erlischt, wenn mit der Massnahme begonnen wird, bevor eine rechtskräftige Zusicherung der Förderbeiträge vorliegt.

Abnahme/Auszahlung Die Auszahlung der Fördermittel des Landes erfolgt nach der technischen Abnahme der geförderten Anlage.

Förderantrag

Der Förderantrag und die Vollmacht sind grundsätzlich inkl. aller Beilagen vollständig und in Papierform vorzulegen. Einsendungen per E-Mail sind nicht ausreichend. Die inhaltliche Bearbeitung von Anträgen erfolgt erst, wenn die Antragsunterlagen vollständig eingegangen sind.

Antrag auf Förderung Energieeffizienzgesetz (Onlineschalter)

Vorlage Verfahrensvollmacht Förderantrag

Ansprechpersonen