Generelle Standortbestimmung

Generelle Standortbestimmungen für einzelne berufliche Grundbildungen

Aufgrund des Berufsberufsbildungsgesetzes (BBG) vom 13. März 2008, Art. 28 Abs. 3, kann zur Sicherstellung der Ausbildungsqualität als Voraussetzung bei der erstmaligen Erteilung einer Bildungsbewilligung die Durchführung einer Standortbestimmung individuell oder für bestimmte Berufe generell durch das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung angeordnet werden.

Standortbestimmungen sind Weichenstellungen und zeigen den weiteren Bildungsverlauf auf.

Für folgende berufliche Grundbildungen wurde eine generelle Standortbestimmung beantragt und festgelegt:

  • Automobil-Fachmann FZ / Automobil-Fachfrau FZ
  • Automobil-Mechatroniker FZ / Automobil-Mechatronikerin FZ
  • Carrosserielackierer FZ / Carrosserielackiererin FZ
  • Carrosseriespengler FZ / Carrosseriespenglerin FZ
  • Maurerin FZ / Maurer FZ
  • Metallbauerin FZ / Metallbauer FZ
  • Koch FZ / Köchin FZ
  • Restaurantfachmann FZ / Restaurantfachfrau FZ
  • Hotelfachfrau FZ / Hotelfachmann FZ
  • Hotel-Kommunikationsfachfrau FZ / Hotel-Kommunikationsfachmann FZ
  • Systemgastronomiefachfrau FZ / Systemgastronomiefachmann FZ

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