für Unternehmen aus EU/EWR-Staaten

GDL-Erbringung im Bereich der Arbeitsvermittlung und des Personalverleihs für Unternehmen aus EU/EWR-Staaten

Personen, die im Herkunftsstaat gewerbsmässig die Tätigkeit des Personalverleihs oder der Arbeitsvermittlung ausüben, werden auf Antrag im Rahmen ihrer bestehenden Bewilligung zur grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung (GDL) in Liechtenstein zugelassen. Der Antrag ist beim Amt für Volkswirtschaft mit amtlichem Formular einzureichen.

Antrag Zulassung zur grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung im Bereich Arbeitsvermittlung/Personalverleih

Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung Arbeitsvermittlung/Personalverleih ausländische Unternehmen, Bewilligungsgesuch

Merkblatt

Merkblatt für den Antrag auf Zulassung zur grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung im Bereich Arbeitsvermittlung/Personalverleih für Unternehmen aus dem EU-/EWR-Raum

Einzuhaltende Vorschriften

Nach erteilter Zulassung dürfen die ausländischen Unternehmen die GDL des Personalverleihs oder der Arbeitsvermittlung erbringen. Sie haben dabei die Bestimmungen des Arbeitsvermittlungsgesetzes und der Arbeitsvermittlungsverordnung einzuhalten.

Hinweis

Der Verleih eines Arbeitnehmers an ein liechtensteinisches Unternehmen ist eine Entsendung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Bst. c Entsendegetz. Entsprechend sind auch sämtliche Pflichten nach Entsendegesetz zu beachten.

Gebühren

Die Zulassung ist gebührenpflichtig.

Ansprechpersonen