Gesetzliche Grundlage

Gesetzliche Grundlage bietet das Gesetz über das elektronische Gesundheitsdossier.

Dieses regelt, dass bestimmte Gesundheitsdienstleistende verpflichtet sind, medizinische Daten und Informationen im Behandlungsfall im eGD der krankenversicherten Person abzulegen (Art. 19 Abs. 2 EGDG; Art. 5 Abs. 2 EGDG ). Hierunter fallen Ärztinnen und Ärzte, das Liechtensteinische Landesspital, die Liechtensteinische Alters- und Krankenhilfe, Apothekerinnen und Apotheker, Chiropraktikerinnen und Chiropraktiker, Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie andere Einrichtungen des Gesundheitswesens im Sinne des Gesundheitsgesetzes (z.B. medizinisches Labor) (Art. 2 Abs. 2 Bst. c EGDG). Allerdings gilt diese Pflicht selbstverständlich nur, sofern die krankenversicherte Person keinen Widerspruch zur Nutzung des eGD eingelegt hat (Art. 6 EGDG).