Nationale Schwellenwerte

Die nationalen Schwellenwerte für Direktvergaben und das Verhandlungsverfahren sind in den Artikeln 25 und 26 der Verordnung zum Öffentlichen Auftragswesen ÖAWV definiert. Oberhalb dieser Auftragswerte für Direktvergaben oder für Verhandlungsverfahren ist in der Regel das offene oder nicht offene Verfahren (Artikel 22 Absatz 5 ÖAWG) anzuwenden.

Auftragsart Direktvergabe Verhandlungsverfahren Offenes- oder nicht offenes Verfahren, wettbewerblicher Dialog oder Innovationspartnerschaft
Bauaufträge bis CHF 100'000 bis CHF 143'923 ab CHF 143'923
Lieferaufträge bis CHF 100'000 bis CHF 143'923 ab CHF 143'923
Dienstleistungs- aufträge bis CHF 100'000 bis CHF 143'923 ab CHF 143'923

 

Ausnahmebestimmungen für die zulässige Anwendung des Verhandlungsverfahrens sind in Artikel 25 der Verordnung über das Öffentliche Auftragswesen geregelt.

Auftraggeber im Bereich der Sektoren vergeben Aufträge je nach Zweckmässigkeit im offenen Verfahren, im nicht offenen Verfahren, im Verhandlungsverfahren, im wettbewerblichen Dialog oder im Rahmen einer Innovationspartnerschaft (Art. 33 Abs. 1 ÖAWSG).

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