Nationale Schwellenwerte

Die nationalen Schwellenwerte für Direktvergaben und das Verhandlungsverfahren sind in den Artikeln 25 und 26 der Verordnung zum Öffentlichen Auftragswesen ÖAWV definiert. Oberhalb dieser Auftragswerte für Direktvergaben oder für Verhandlungsverfahren ist in der Regel das offene oder nicht offene Verfahren (Artikel 22 Absatz 5 ÖAWG) anzuwenden.

Auftragsart Direktvergabe Verhandlungsverfahren Offenes- oder nicht offenes Verfahren, wettbewerblicher Dialog oder Innovationspartnerschaft
Bauaufträge bis CHF 100'000 bis CHF 132'849 ab CHF 132'849
Lieferaufträge bis CHF 100'000 bis CHF 132'849 ab CHF 132'849
Dienstleistungs- aufträge bis CHF 100'000 bis CHF 132'849 ab CHF 132'849

 

Ausnahmebestimmungen für die zulässige Anwendung des Verhandlungsverfahrens sind in Artikel 25 der Verordnung über das Öffentliche Auftragswesen geregelt.

Auftraggeber im Bereich der Sektoren vergeben Aufträge je nach Zweckmässigkeit im offenen Verfahren, im nicht offenen Verfahren, im Verhandlungsverfahren, im wettbewerblichen Dialog oder im Rahmen einer Innovationspartnerschaft (Art. 33 Abs. 1 ÖAWSG).

Ansprechpersonen

Suche

Filtermöglichkeiten

  • Inhaltstyp
Zu den Suchresultaten springen

Für Ihre Suchanfrage konnten keine Ergebnisse gefunden werden.

Im Folgenden finden Sie ähnliche oder themenverwandte Inhalte, die für Sie von Interesse sein könnten.Wenn Sie nicht fündig werden, nutzen Sie bitte die Navigation.

    0 Ergebnisse
    Anwendungen
      Formulare
        Dateien