Einrichtung eines Prüfsystems

Die Bestimmungen betreffend Prüfsystemen finden sich in Artikel 48 des Gesetzes über das Öffentliche Auftragswesen im Bereich der Sektoren, und in den Artikeln 20 und 40 der Verordnung über das Öffentliche Auftragswesen im Bereich der Sektoren.
Auftraggeber im Bereich der Sektoren können bei Vergaben ein System zur Prüfung der Eignung von Unternehmen einrichten und betreiben. Auftraggeber, die ein Prüfungssystem einrichten oder betreiben, sorgen dafür, dass sich die Unternehmen jederzeit einer Prüfung unterziehen können. Die Unternehmen, die die vom Auftraggeber festgelegten Eignungskriterien erfüllen, werden in ein Verzeichnis aufgenommen.

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Erfolgt die Ausschreibung durch Veröffentlichung des Bestehens eines Prüfungssystems, so sind die Offertsteller in einem nicht offenen Verfahren oder die Teilnehmer an einem Verhandlungsverfahren unter den Bewerbern auszuwählen, die sich im Rahmen eines solchen Systems qualifiziert haben.

Das System, das verschiedene Stufen umfassen kann, ist auf der Grundlage objektiver Regeln und Kriterien zu  handhaben, die vom Auftraggeber aufgestellt werden. Umfassen diese Regeln und Kriterien technische Spezifikationen, kommt Art. 30 des Gesetzes über das Öffentliche Auftragswesen im Bereich der Sektoren zur Anwendung. Sie sind erforderlichenfalls auf den neuesten Stand zu bringen.

Die Regeln und Kriterien für die Prüfung sind interessierten Unternehmen auf Wunsch zur Verfügung zu stellen. Die Überarbeitung dieser Regeln und Kriterien ist interessierten Unternehmen mitzuteilen. Entspricht das Prüfungssystem bestimmter anderer Auftraggeber oder Stellen nach Ansicht eines Auftraggebers dessen Anforderungen, so teilt er den interessierten Unternehmen die Namen dieser dritten Auftraggeber oder Stellen mit.

Enthalten diese Regeln und Kriterien Anforderungen an die wirtschaftliche, finanzielle, berufliche oder technische Leistungsfähigkeit der Unternehmen, kann sich der Bewerber oder Offertsteller  auf die Leistungsfähigkeit von Subunternehmen stützen, unabhängig von dem Rechtsverhältnis, in dem er zu diesen steht. Er muss nachweisen, dass er während der gesamten Gültigkeit des Prüfungssystems über diese Ressourcen verfügt, insbesondere durch eine Zusage dieser Unternehmen, dass sie dem Bewerber oder Offertsteller die erforderlichen Mittel zur Verfügung stellen. Unter den selben Voraussetzungen können sich Arbeitsgemeinschaften auf die Kapazitäten der Mitglieder der Gemeinschaften oder anderer Unternehmen stützen.

Auftraggeber haben die Bewerber innerhalb einer Frist von sechs Monaten über die Entscheidung, die sie zur Qualifikation der Antragsteller getroffen haben, zu unterrichten. Kann die Entscheidung über die Qualifikation nicht innerhalb von vier Monaten nach Eingang des Prüfungsantrages getroffen werden, hat der Auftraggeber dem Bewerber spätestens zwei Monate nach Eingang des Antrages die Gründe für eine längere Bearbeitungszeit mitzuteilen und anzugeben, wann über die Annahme oder die Ablehnung seines Antrages entschieden wird.

In ihrer Entscheidung über die Qualifikation sowie bei der Überarbeitung der Prüfungskriterien und Prüfungsregeln dürfen die Auftraggeber nicht

  • bestimmten Unternehmen administrative, technische oder finanzielle Verpflichtungen auferlegen, die sie anderen nicht auferlegt hätten, sowie
  • Prüfungen und Nachweise verlangen, die sich mit bereits vorliegenden objektiven Nachweisen überschneiden.
    Negative Entscheidungen über die Qualifikationen sind den Bewerbern innerhalb von 15 Tagen nach der Entscheidung unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Diese Gründe müssen sich auf die erwähnten Prüfungskriterien beziehen.

Die erfolgreichen Unternehmen werden in ein Verzeichnis aufgenommen, wobei eine Untergliederung nach Auftragstypen möglich ist, für die die einzelnen Lieferanten, Unternehmer oder Dienstleistungserbringer qualifiziert sind.
Auftraggeber können einem Unternehmen die Qualifikation nur aus Gründen aberkennen, die auf den erwähnten Kriterien beruhen. Die beabsichtigte Aberkennung ist dem betroffenen Unternehmen mindestens 15 Tage vor dem für die Aberkennung der Qualifikation vorgesehenen Termin schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

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