Leistungen der Krankenversicherung
Die obligatorische Krankenversicherung erbringt Leistungen im Rahmen der Krankenpflegeversicherung sowie der Krankengeldversicherung.
Auf dieser Seite finden Sie eine Übersicht über die Leistungen, die von der Krankenversicherung übernommen werden.
Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt nur Leistungen, die den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, insbesondere den Kriterien der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit.
Die Krankenpflegeversicherung übernimmt Leistungen insbesondere bei:
Krankheit
Als Krankheit gilt jede Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit,
- die nicht auf einen Unfall zurückzuführen ist und
- eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert oder
- eine Arbeitsunfähigkeit bewirkt.
Mutterschaft (medizinische Leistungen)
Bei Mutterschaft übernimmt die Krankenpflegeversicherung die Kosten für:
- Schwangerschaftskontrollen,
- die Geburtshilfe,
- medizinische Leistungen bis zehn Wochen nach der Niederkunft.
Voraussetzung ist, dass die Versicherte während mindestens 270 Tagen bei einer Krankenkasse versichert war. Versicherungszeiten im EU‑/EWR‑Raum werden angerechnet.
Unfall
Personen, die nicht obligatorisch gegen Unfall versichert sind, haben bei Unfall Anspruch auf Leistungen der Krankenpflegeversicherung.
Umfang der Leistungen
Der Leistungsumfang ist gesetzlich festgelegt und für alle Krankenkassen einheitlich. Weitergehende Leistungen dürfen im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nicht vergütet werden.
Die Krankenpflegeversicherung übernimmt insbesondere:
- ambulante ärztliche Behandlungen,
- Medikamente und Hilfsmittel,
- Psychotherapie, Physiotherapie und weitere Therapien,
- Laborleistungen und Diagnostik,
- Krankentransporte,
- Beiträge an Pflegeheime und medizinische Rehabilitation.
Leistungen der obligatorischen Krankengeldversicherung
Die Krankengeldversicherung dient dem Einkommensersatz bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit.
Bei ärztlich bescheinigter Arbeitsunfähigkeit (mindestens 50 %) ist:
- ab dem 2. Tag nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit
- ein Krankengeld von mindestens 80 % des AHV‑pflichtigen Lohnes zu gewähren.
Bei Teilweiser Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50% wird das Krankengeld entsprechend gekürzt.
Die maximale Bezugsdauer bei einer bescheinigten Arbeitsunfähigkeit beträgt:
- 720 Tage innerhalb von 900 Tagen,
- ab ordentlichem Rentenalter maximal 180 Tage, längstens bis zur Erreichung des 70. Altersjahres.