Bauhandwerkerpfandrecht

Zweck

Das Bauhandwerkerpfandrecht ist ein gesetzliches Grundpfandrecht. Unternehmer/innen und Handwerker/innen im Baugewerbe können zur Sicherung ihrer Forderungen auf Errichtung eines Pfandrechtes bestehen. Das Pfandrecht kann für Material und Arbeit oder Arbeit allein bis spätestens vier Monate nach Vollendung der Arbeit oder Materiallieferung eingetragen werden und darf nur erfolgen, wenn die Forderung durch den/die Eigentümer/in anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Die Eintragung kann nicht verlangt werden, wenn der/die Eigentümer/in für die angemeldete Forderung hinreichende Sicherheit leistet.

Rang

Gelangen mehrere gesetzliche Bauhandwerkerpfandrechte mit unterschiedlichem Datum zur Eintragung, so werden sie gleichrangig behandelt.

Vorrecht

Kommen die Forderungen der Unternehmer/innen und Handwerker/innen bei der Pfandverwertung zu Verlust, so ist der Ausfall aus dem den Wert des Bodens übersteigenden Verwertungsanteil der vorgehenden Pfandgläubiger/innen zu ersetzen, sofern das Grundstück durch ihre Pfandrechte in einer für sie erkennbaren Weise zum Nachteil der Unternehmer/innen und Handwerker/innen belastet worden ist.

Veräussert der/die vorgehende Pfandgläubiger/in seinen/ihren Pfandtitel, so hat er/sie den Unternehmern oder Unternehmerinnen und den Handwerkern oder Handwerkerinnen für dasjenige, was ihnen dadurch entzogen wird, Ersatz zu leisten.

Sobald der Beginn des Werkes auf Anzeige eines/einer Berechtigten im Grundbuch angemerkt ist, dürfen bis zum Ablauf der Eintragungsfrist Pfandrechte nur als Grundpfandverschreibungen eingetragen werden.

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