Betriebsstätte

Allgemeines

Ein berechtigtes Interesse ist vorhanden, wenn das zu erwerbende Grundstück dem/der Erwerber/in ganz oder zu einem wesentlichen Teil dazu dient, darauf die Betriebsstätte seines/ihres gesetzlich zugelassenen inländischen Betriebes zu errichten oder zu erweitern oder wenn das zu erwerbende Grundstück dem/der Erwerber/in ganz oder zu einem wesentlichen Teil der Ausübung eines gewerblichen oder freien Berufes dient und der/die Erwerber/in für diesen Zweck keinen entsprechenden inländischen Grundbesitz hat.

Berechtigte Personen

Beim Erwerber oder der Erwerberin muss es sich um den/die Betriebsinhaber/in selbst handeln.

Handelt es sich bei der Erwerberin um eine juristische Person, muss diese ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben. Ausserdem muss der Unternehmenszweck die beabsichtigte Tätigkeit vorsehen.

In jedem Fall muss eine gültige Gewerbebewilligung bzw. eine andere spezialgesetzliche Bewilligung (z.B. der Finanzmarktaufsicht (FMA) oder des Amtes für Gesundheit) zur Ausübung der beabsichtigten Tätigkeit vorliegen.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Erwerb eines Grundstückes genehmigt werden, wenn der gesetzlich zugelassene Betrieb nicht von der erwerbenden Gesellschaft selbst, sondern von ihrem Mutter-, Tochter- oder Schwesternunternehmen geführt wird.

Betriebliches Interesse bzw. betriebliche Nutzung

Die geplante Nutzung muss im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit stehen.

Das zu erwerbende Grundstück muss ganz oder zu einem wesentlichen Teil (d.h. beträchtlich mehr als die Hälfte) der betrieblichen Nutzung dienen. Befindet sich der Betrieb in steter Expansion, darf eine gewisse Reserve erworben werden.

Zonen- und Bauordnungskonformität

Die Zonenzugehörigkeit muss der beantragten Nutzungsart entsprechen. Dies ist von der betreffenden Gemeinde zu bestätigen.

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