Errichtung besonderer Rechtsformen

Öffentlich zu beurkunden sind anlässlich der Errichtung:

  • Anteilsgesellschaft: Gesellschaftsvertrag (Art. 377 PGR)
  • Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit: Statuten (Art. 497 PGR)
  • Gemeinderschaft: Vertrag zur Begründung der Gemeinderschaft (Art. 780 PGR)
  • Fideikommiss: Urkunde bzw. Statut (Art. 829 PGR)

Ansprechpersonen

Das Amt für Justiz erstellt anlässlich der öffentlichen Beurkundung im Normalfall von Amtes wegen die diesbezüglichen Urkunden.

Andere Urkunden oder Verträge werden jedoch nicht erstellt.

Bei Bedarf wenden Sie Sich bitte an die Liechtensteinische Rechtsanwaltskammer oder an die Liechtensteinische Treuhandkammer.