Sitzverlegung ins In- und Ausland

Eine ausländische Verbandsperson kann ihren Sitz mit Genehmigung des Amtes für Justiz ohne Auflösung im Ausland und Neugründung im Inland ins Inland verlegen (Art. 233 Abs. 1 PGR).

Eine inländische Verbandsperson kann ihren Sitz mit Bewilligung des Amtes für Justiz ohne Auflösung im Inland ins Ausland verlegen (Art. 234 Abs. 1 PGR).

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