Zuschlagskriterien

Die Zuschlagskriterien sind in Artikel 44 des Gesetzes über das Öffentliche Auftragswesen bzw. in Artikel 56 des Gesetzes über das Öffentliche Auftragswesen im Bereich der Sektoren definiert. Zuschlagskriterien beziehen sich in der Regel auf den Auftragsgegenstand und nicht auf die Eigenschaften des Bewerbers oder Offertstellers. Bei den Zuschlagskriterien handelt es sich also nicht um KO-Kriterien, wie bei den Eignungskriterien, sondern um Kriterien die unterschiedlich erfüllt sein können, was zu entsprechend verschiedenen Bewertungen der einzelnen Offerten führen kann. Der Zuschlag wird der wirtschaftlich günstigsten Offerte erteilt. Die wirtschaftlich günstigste Offerte erfolgt auf der Grundlage des Preises oder der Kosten mittels eines Kosten-Wirksamkeits-Ansatzes, wie der Lebenszyklusrechnung, und kann das beste Preis-Leistungs-Verhältnis beinhalten. Das beste Preis-Leistungs-Verhältnis bestimmt sich nach Massgabe insbesondere folgender mit dem Auftragsgegenstand zusammenhängender Kriterien, unter Einbeziehung qualitativer, umweltbezogener und/oder sozialer Aspekte:

  • der Qualität, einschliesslich des technischen Wertes, der Ästhetik, der Zweckmässigkeit, der Zugänglichkeit, des Design für Alle, der sozialen, umweltbezogenen und innovativen Eigenschaften und des Handels sowie der damit verbundenen Bedingungen;
  • der Organisation, der Qualifikation und der Erfahrung des mit der Ausführung des Auftrags betrauten Personals, wenn die Qualität des eingesetzten Personals erheblichen Einfluss auf das Niveau der Auftragsausführung haben kann, oder
  • der Kundendienst und die technische Hilfe, die Lieferbedingungen wie der Liefertermin, die Lieferverfahren sowie die Liefer– oder Ausführungsfrist.

Die oben aufgeführte Liste von Zuschlagskriterien ist nicht abschliessend. Es könnten weitere Zuschlagskriterien definiert werden, sofern diese den Grundsätzen wie Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung entsprechen.

Der Auftraggeber gibt in der Bekanntmachung, den Ausschreibungsunterlagen oder – beim wettbewerblichen Dialog – in der Beschreibung an, wie er die einzelnen Kriterien gewichtet, um die wirtschaftlich günstigste Offerte zu ermitteln. Die Gewichtung der Zuschlagskriterien kann mittels einer Marge angegeben werden, deren grösste Bandbreite angemessen sein muss. Kann nach Ansicht des Auftraggebers die Gewichtung aus nachvollziehbaren Gründen nicht angegeben werden, so gibt er die Kriterien in der absteigenden Reihenfolge ihrer Bedeutung an. Die Rheinfolge der Zuschlagskriterien in den Ausschreibungsunterlagen entspricht der Gewichtung der einzelnen Kriterien, sprich das erst genannte Kriterium hat die höchste Gewichtung. Aus Gründen der Transparenz und der Gleichbehandlung aller Bewerber bzw. Offertsteller ist die Gewichtung der Zuschlagskriterien in den Ausschreibungsunterlagen anzugeben. Im Weiteren ist die Bekanntgabe der Gewichtung der Zuschlagskriterien in den Ausschreibungsunterlagen auch im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens von Vorteil.

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