Eintragungen im Grundbuch

Anmeldung

Die Anmeldung zur Eintragung im Grundbuch muss unbedingt und vorbehaltlos sein. In der Regel muss die Anmeldung von jener Partei ausgehen, die durch den Eintrag (auch Löschung) ein Recht aufgibt oder eine Belastung auf sich nimmt. Der/die Grundbuchverwalter/in darf Eintragungen und Löschungen im Grundbuch nur auf schriftliche Anmeldung hin vornehmen. Jede Anmeldung ist sofort nach Eingang in das Tagebuch einzuschreiben. Das Einschreibedatum im Tagebuch ist massgebend für den Eintrag im Grundbuch.

Rechtsgrundausweis

Der Rechtsgrundausweis ist der Rechtsakt, welcher Rechte und Pflichten für die Rechtsänderung im Grundbuch begründet (z.B. Vertrag, Erklärung, Urteil).

Verfügungsrechtsausweis

Eintragungen im Grundbuch dürfen nur auf Anmeldung von verfügungsberechtigten Personen oder deren rechtmässigem Vertreter vollzogen werden. Zu prüfen sind Identität des/der Verfügenden und allfällige Beschränkungen des Verfügungsrechtes.

Wirkung des Grundbucheintrages

Eintragungen im Grundbuch haben entscheidende Wirkung für den Bestand der dinglichen Rechte. Soweit für die Begründung eines dinglichen Rechtes die Eintragung in das Grundbuch vorgeschrieben ist, besteht dieses Recht als dingliches nur, wenn es aus dem Grundbuch ersichtlich ist.

Gutgläubige Dritte, die gestützt auf einen Eintrag im Grundbuch ein dingliches Recht erwerben, werden geschützt (Prinzip des öffentlichen Glaubens des Grundbuches).

Öffentlichkeit des Grundbuchs

Das Grundbuch ist öffentlich. Bei berechtigtem Interesse wird Einsicht in das Grundbuch gewährt oder daraus ein Auszug erstellt.