Chemikalienrecht

Das Chemikalienrecht hat den Zweck, den Menschen und die Umwelt vor Schädigungen zu schützen, die durch den Umgang mit Stoffen und Zubereitungen entstehen können. Das Amt für Umwelt ist für den Vollzug des Chemikalienrechtes zuständig und überprüft, ob die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden.

Das Amt überwacht die Anforderungen an Stoffe, Zubereitungen und Gegenstände (Anmelde-, Mitteilungs-, Melde-, Registrierungs- und Zulassungspflicht, Verpackung, Kennzeichnung, Sicherheitsdatenblatt) sowie die Anforderungen an die Personen, die mit Chemikalien umgehen (Sachkenntnis, Chemikalien-Ansprechperson, Fachbewilligung). Zudem ist das Amt auch mit der Marktkontrolle zur Verhinderung eines Umgehungsverkehrs mit Chemikalien aus dem EWR beauftragt.

Parallele Verkehrsfähigkeit

Durch den Beitritt Liechtensteins zum EWR und aufgrund des Zollvertrages mit der Schweiz gehört Liechtenstein zwei Wirtschaftsräumen mit unterschiedlicher Rechtsstruktur an. Das Modell der "parallelen Verkehrsfähigkeit" lässt zu, dass in Liechtenstein sowohl Chemikalien nach den EU-Vorschriften (EWR-Abkommen) als auch nach den Schweizer Vorschriften (Zollvertrag) in Verkehr gebracht werden können.

Das Schweizer Chemikaliengesetz und die darauf abgestützten Verordnungen wurden im Juni 2006 in Liechtenstein in Kraft gesetzt, LR 170.551.631, Anhang I. Liechtenstein nimmt im Schweizer Chemikalienrecht die Aufgaben eines Schweizer Kantons wahr.

Eine Übersicht über die Vorschriften zum Schweizer Chemikalienrecht finden Sie auf den dazu erstellten CH-Merkblättern sowie auf den Internetseiten des Bundes.

Im Bereich der Chemikalien gelten in Liechtenstein seit dem Beitritt zum EWR im Jahre 1995 neben den schweizerischen Bestimmungen auch die EU-Vorschriften, soweit sie mit den spezifischen Anpassungen in das EWR-Abkommen übernommen und in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht wurden.

Liechtenstein hat im Rahmen des EWR-Chemikalienrechtes im Wesentlichen die gleichen Rechte und Pflichten wie ein EU-Mitgliedstaat, wobei das Amt für Umwelt als nationale Behörde auftritt.

Eine Übersicht über die EWR-Vorschriften finden Sie auf den dazu erstellten EWR-Merkblättern.

Um gefährliche Stoffe und Zubereitungen in der EU in Verkehr bringen zu können, sind neben den EU-Vorschriften auch die jeweiligen nationalen Vorschriften der Mitgliedstaaten zu berücksichtigen.

REACH, Verordnung (EG) Nr. 1907/2006  zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe.

Spezifische Fragen zu REACH können per Mail an die REACH-Helpdesk reach@llv.li im Amt für Umwelt gerichtet werden.

CLP / GHS, Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen.

Spezifische Fragen zu CLP/GHS können per Mail an die CLP-Helpdesk clp@llv.li im Amt für Umwelt gerichtet werden.

Biozidprodukte sind Substanzen und Gemische, die Schadorganismen zum Schutz von Menschen, Materialien oder Objekten bekämpfen.

Um ausreichenden Schutz von Mensch und Umwelt zu gewährleisten und gleichzeitig die Wirksamkeit von Biozidprodukten sicherzustellen, wurde 1998 auf EU-Ebene die Biozidprodukte-Richtlinie (RL 98/8/EC) beschlossen.

Seit 2013 ist die Biozidprodukte-Verordnung 528/2012 (BPV) in der Europäischen Union in Kraft.

Durch die Übernahme der EU-Verordnung hat Liechtenstein im Wesentlichen die gleichen Rechte und Pflichten wie ein EU-Mitgliedstaat.

EU-Zulassungen für Wirkstoffe und Produkte in Liechtenstein, werden aufgrund der Vereinbarung zwischen der Regierung des Fürstentum Liechtenstein und des schweizerischen Bundesrates über die Zusammenarbeit im Bereich des Zulassungsverfahrens von Biozid-Produkten von den schweizerischen Behörden geprüft. Biozidprodukte, welche in der Schweiz nach schweizerischem Recht zugelassen sind, sind aufgrund des Zollvertrages in Liechtenstein ebenfalls zugelassen.

Das EWR-Merkblatt EB03 Biozidprodukte informiert über die wichtigsten Pflichten für das Inverkehrbringen von Biozidprodukten.

Weitere Informationen bezüglich der Zulassung können Sie der Homepage der Schweizerischen Chemikalien Anmeldestelle entnehmen.

Spezifische Fragen zur Biozid-Produkte-Verordnung können per Mail an die Biozid-Helpdesk biocide@llv.li an das Amt für Umwelt gerichtet werden.

Pflanzenschutzmittel sind chemische oder biologische Wirkstoffe und Zubereitungen, welche primär die Pflanzen vor Unkräuter, Schädlingen oder Krankheiten schützen sollen. Je nach Zielorganismus wird unterschieden zwischen Fungiziden (gegen Pilze), Herbiziden (gegen Unkraut), Insektiziden (gegen Insekten) u.a.

In Liechtenstein gelten im Pflanzenschutzmittelbereich ausschliesslich die schweizerischen Bestimmungen. Sie sind im Anhang 2.5 der Chemikalien-Risikoreduktionsverordnung und in der Pflanzenschutzmittelverordnung aufgeführt.

Pflanzenschutzmittel dürfen erst in den Verkehr gebracht werden, wenn sie zugelassen sind. Die Zulassung kann entweder durch ein reguläres Bewilligungsverfahren, durch die Zulassung zur Bewältigung von Ausnahmesituationen oder durch die Aufnahme in die Liste von in der Schweiz zugelassenen ausländischen Pflanzenschutzmitteln erfolgen.

Im Bereich der Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln mit neuen Wirkstoffen existiert in Liechtenstein eine Ausnahmeregelung. In der Schweiz zugelassenes Pflanzenschutzmittel mit einem neuen Wirkstoff sind nicht automatisch auch in Liechtenstein zugelassen, sondern grundsätzlich erst nach zwölf Monaten.

Die in der Schweiz zugelassenen neuen Wirkstoffe, welche in Liechtenstein noch nicht anerkannt sind, werden vom Amt für Umwelt auf einer Wirkstoffliste mit der Angabe des Zulassungsdatums in Liechtenstein publiziert.

Weitere Informationen finden Sie auf den dazu erstellten CH-Merkblättern

Düngemittel sind Stoffe und Stoffgemische, die der Pflanzenernährung dienen.

Das Modell der "parallelen Verkehrsfähigkeit" gilt auch für Dünger. Aber hinsichtlich des Cadmium-Grenzwertes in Düngemitteln hat Liechtenstein die entsprechenden EWR-Bestimmungen mit Anpassungen ins EWR-Abkommen übernommen. In diesem Bereich gelangen ausschliesslich die Schweizer Bestimmungen zur Anwendung.

Weitere Informationen finden Sie auf den dazu erstellten CH-Merkblättern 

Schutz der Ozonschicht

Wiener Übereinkommen / Montrealer Protokoll

Nachdem der Abbau der Ozonschicht zu Beginn der 70er-Jahre entdeckt worden war, wurden unter der Schirmherrschaft des Umweltprogramms der Vereinten Nationen (UNEP) zwei internationale Verträge zum Schutz der Ozonschicht, das Wiener Übereinkommen und das Montrealer Protokoll, ausgehandelt und 1985 bzw. 1987 unterzeichnet. Diese Verträge sind von allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen ratifiziert worden. Mit der Erweiterung des Montrealer Protokolls, dem sogenannten „Kigali Amendment“ von 2016, werden zudem auch die teilhalogenierten Fluorkohlenwasserstoffe, die als starke Treibhausgase wirken, geregelt.

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