Prämien

Prämien

Die Prämien für die obligatorische Versicherung der Berufsunfälle und Berufskrankheiten gehen zu Lasten des Arbeitgebers, während diejenigen der obligatorischen Nichtberufsunfallversicherung zu Lasten des Versicherten gehen. Der Arbeitgeber zieht dem Arbeitnehmer den Prämienanteil für die Nichtberufsunfallversicherung vom Lohn ab und leitet diesen an das Versicherungsunternehmen weiter.

Prämienverzug

Art. 61 des Unfallversicherungsgesetzes regelt die Vorgehensweise bei Prämienverzug. Die OUFL-Versicherer sind verpflichtet, dem Amt für Gesundheit eine Abschrift der ersten Mahnung zuzusenden. Das Amt für Gesundheit kann sodann eine Frist zur Bezahlung der offenen Prämie festsetzen, nach deren Ablauf die Regierung die Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmer mit sofortiger Wirkung untersagt werden kann.

Diese Frist wird mit 8 Wochen nach Ablauf der Mahnfrist der ersten Mahnung festgesetzt.

Minimalprämie

Für Jahreslohnsummen unter CHF 10‘000 gilt eine Minimalprämie von CHF 100 pro Versicherungszweig.

Prämientarife ab 2020

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