Sonstige Urkunden

Zwecks Aufbewahrung, Sicherung oder dergleichen sowie in gesetzlich besonders geregelten Fällen (z.B. Treuhänderschaft) können Urkunden, sonstige Akten und Ähnliches von allen oder einzelnen Beteiligten gegen Entrichtung von Gebühren beim Amt für Justiz - Handelsregister hinterlegt werden – sofern sie sich zur Hinterlegung eignen.

Diese Dokumente unterliegen nicht der Öffentlichkeit des Handelsregisters. Einsichtnahme, Auszüge, Abschriften oder Zeugnissen von gemäss Art. 990 hinterlegten Akten und Schriftstücken sind nur im Rahmen von Art. 955a PGR einsehbar.

Das Amt für Justiz erstellt – abgesehen von der Hilfestellung anlässlich der Anmeldung – keine Urkunden bzw. Verträge.

Bei Bedarf wenden Sie Sich bitte an die  Liechtensteinische Rechtsanwaltskammer oder an die Liechtensteinische Treuhandkammer.