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Abfallbewirtschaftungsverordnung (ABWV)

Gemäss Abfallbewirtschaftungsverordnung (ABWV) müssen sich Anlagen zur gewerbsmässigen Sammlung oder Beförderung von Abfällen sowie Händler oder Makler von Abfällen vor Aufnahme der Tätigkeit beim Amt für Umwelt registrieren lassen.

Von der Registrierungspflicht ausgenommen sind alle Betriebe, welche eine Betriebsbewilligung nach dem Umweltschutzgesetz für eine Abfallentsorgungsanlage benötigen, sowie Betriebe, welche ausschliesslich unverschmutztes Aushubmaterial befördern. Registrierungspflichtig sind daher nur Händler, Makler, Sammler und Beförderer von Abfällen, die keiner Bewilligungspflicht unterliegen.

Die Regierung kommt mit dem Erlass dieser Verordnung der Umsetzung der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien nach. Ein Ziel der Verordnung ist es, einen Überblick über die Akteure und ihre Tätigkeiten auf dem nationalen Abfallmarkt zu erhalten

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