Ausübung von Weltraumaktivitäten

Gemäss Artikel 4 des Gesetzes bedarf die Durchführung oder Veranlassung von Weltraumaktivitäten, vorbehaltlich Artikel 6 des Gesetzes, der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

Dies betrifft Weltraumaktivitäten, die durchgeführt oder veranlasst werden

-        auf dem Staatsgebiet Liechtensteins,

-        auf beweglichen oder unbeweglichen Anlagen, die in Liechtenstein registriert sind oder anderweitig der liechtensteinischen Gesetzgebung unterstellt sind,

-        von einem Betreiber, der entweder die liechtensteinische Staatsbürgerschaft besitzt oder eine juristische Person ist, die in Liechtenstein ihren Sitz hat oder dort registriert ist.

Für Fragen, ob eine Weltraumaktivität der Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegt, steht Ihnen das AK jederzeit gerne zur Verfügung.

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