Erwerb von Angehörigen

Allgemeines

Ein berechtigtes Interesse ist nicht erforderlich, wenn ein Grundstück von einem Ehegatten oder einer Ehegattin, einem eingetragenen Partner oder einer eingetragenen Partnerin, einem/einer Blutsverwandten in auf- oder absteigender Linie oder bis zum dritten Grad der Seitenlinie oder einem Wahl- oder Pflegekind erworben wird.

Ein berechtigtes Interesse ist hingegen beim Erwerb zwischen sämtlichen Verwandten ab dem vierten Grad der Seitenlinie (Grossonkel, Grosstante, Cousin und Cousine) erforderlich.

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