Wiedererteilung Daueraufenthalts- und Niederlassungsbewilligung

Gesetzliche Grundlage:

  • bei EWR- und CH-Staatsangehörigen finden Art. 26  bzw. 28 des Personenfreizügigkeitsgesetzes (PFZG, LGBl. 2009 Nr. 348) Anwendung

  • bei Nicht EWR- und Nicht CH-Staatsangehörigen findet Art. 27 des Ausländergesetzes (AuG, LGBl. 2008 Nr. 311) Anwendung

Geltungsbereich:

Personen, die mindestens 10 Jahre im Besitz der C oder D Bewilligung waren und nicht länger als drei Jahre (bei D-Bewilligung) und fünf Jahre (bei C-Bewilligung) im Ausland waren.

Fristen:

Das Gesuch ist vier Wochen vor der geplanten Wohnsitznahme im FL vollständig und korrekt beim Ausländer- und Passamt einzureichen.

Ansprechpersonen