Arbeitslosenentschädigung (ALE)

Die Arbeitslosenversicherung (ALV) ist ein Fachbereich der Abteilung Arbeit innerhalb des Amtes für Volkswirtschaft (AVW).

Arbeitslosenentschädigung (ALE) ist eine Leistungsart der ALV, welche Ersatzzahlungen in Form von Taggeldern leistet, wenn versicherte Personen Ihren Arbeitsplatz verlieren. Wer in Liechtenstein wohnt, unselbständig erwerbstätig ist und arbeitslos wird oder beitragsbefreite Zeiten nachweisen kann, hat grundsätzlich Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, sofern auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

Wird das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber nach Ablauf der Probezeit aufgelöst, gelten gesetzliche Sperrfristen mit besonderem Kündigungsschutz während Krankheit, Unfall oder Schwangerschaft. 
Sofern Sie während der Kündigungsfrist aufgrund Krankheit, Unfall oder Schwangerschaft an der Arbeitsleistung verhindert sind, verlängert sich Ihre Kündigungsfrist.
Informieren Sie Ihren Arbeitgeber während der Kündigungsfrist daher umgehend über Ihre Krankheit, einen Unfall oder eine Schwangerschaft.

Achtung:
Wenn Sie selber kündigen, ohne eine neue Stelle in Aussicht zu haben oder wenn Ihnen wegen eigenem Verschulden gekündigt wird, könnte Ihr Recht auf Arbeitslosenentschädigung vorübergehend eingestellt werden (selbstverschuldete Arbeitslosigkeit).

Eine Anspruchsberechtigung besteht, wenn Sie:

  • ganz oder teilweise arbeitslos sind;
  • einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten haben;
  • in Liechtenstein Ihren Wohnsitz haben;
  • die Beitragszeit erfüllt haben oder von der Beitragspflicht befreit sind;
  • die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das AHV-Alter erreicht haben noch eine Altersrente nach dem AHVG beziehen;
  • vermittlungsfähig sind;
  • die Pflichten und Kontrollvorschriften erfüllen.

Genaueres zu den Anspruchsvoraussetzungen können Sie gerne dem Merkblatt für den Bezug von Arbeitslosenentschädigungen entnehmen.

Der Entschädigungsanspruch ist persönlich und auf den vom Amt für Volkswirtschaft vorgeschriebenen Formularen geltend zu machen. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten nach Ende der Kontrollperiode auf die er sich bezieht, geltend gemacht wird.

Damit die ALV die Leistungen bestimmen kann, reichen Sie bitte folgende Unterlagen ein

  • Ausgefülltes, unterschriebenes Taggeldgesuch
  • Vom Arbeitgeber ausgefüllte Arbeitgeberbescheinigung samt Kündigungsschreiben, Begründung der Kündigung, Arbeitsvertrag und Lohnabrechnungen der letzten 12 Monate
  • Kopie der Bankkarte oder Postcard (Vorder- und Rückseite)
  • Kopie Ausländerausweis
  • Allfällige Verfügungen von IV, Unfall- oder Krankengeld
  • Diplome (nach Auslandaufenthalt)
  • Fähigkeitsausweis (bei Lehrabschluss)

Die Höhe des Taggeldes hängt grundsätzlich vom AHV-pflichtigen Lohn ab, den Sie durchschnittlich in den letzten 6 oder – falls vorteilhafter – in den letzten 12 Monaten vor Ihrer Arbeitslosigkeit erzielt haben (= versicherter Verdienst).
Ein volles Taggeld beträgt 80% des versicherten Verdienstes.

Ein Taggeld in der Höhe von 70% des versicherten Verdienstes erhalten Versicherte, die:

  • keine Unterhaltspflicht gegenüber Kindern bis zum vollendeten 25. Altersjahr haben (schulpflichtig oder in Ausbildung);
  • ein volles Taggeld erreichen, das mehr als 140 Franken beträgt; und
  • keine Invalidenrente beziehen, die einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% entspricht.

Innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug (in der Regel 2 Jahre) bestimmt sich die Höchstzahl der Taggelder nach dem Alter der versicherten Person sowie nach der Beitragszeit. Sie haben Anspruch auf:

  • höchstens 130 Taggelder, wenn Sie beitragsbefreit sind;
  • höchstens 200 Taggelder, wenn Sie jünger als 25 Jahre sind und keine Unterhaltspflicht gegenüber Kindern bis 25 Jahren haben;
  • höchstens 260 Taggelder, wenn Sie eine Beitragszeit von mindestens zwölf Monaten nachweisen können;
  • höchstens 400 Taggelder, wenn Sie eine Beitragszeit von mindestens 18 Monaten nachweisen können; und das 50. Altersjahr vollendet haben;
  • höchstens 500 Taggelder, wenn Sie eine Beitragszeit von mindestens 22 Monaten nachweisen können; und eine Invalidenrente beziehen, die einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% entspricht.

Anmeldung

Wenn der Verlust der Arbeitsstelle droht oder dieser bereits eingetreten ist, ohne eine neue Arbeitsstelle in Aussicht zu haben, ist es sehr wichtig, sich bereits während der Kündigungsfrist bei dem Fachbereich Arbeitsmarkt Service (AMS) anzumelden.  

Folgen Sie hierfür den Informationen der AMS Seite
Anmeldung Stellensuchende

Die FAQs sind rechtlich nicht bindend. Sie dienen lediglich dazu, häufig gestellte Fragen zusammenzufassen.
Eine verbindliche Auskunft können wir Ihnen erst nach der persönlichen Anmeldung, Einreichung aller erforderlichen Unterlagen und Abschluss unserer Einzelfallprüfung mitteilen.

Ihr ehemaliger Arbeitgeber unterliegt Mitwirkungspflichten gemäss Art. 67 des Gesetzes über die Arbeitslosenversicherung (ALVG), LGBl. 2010 Nr. 452. Arbeitgeber sind verpflichtet, dem Amt für Volkswirtschaft wahrheitsgetreu alle sachdienlichen Auskünfte zu erteilen, die für die Beurteilung des Anspruches und für die Festsetzung der Arbeitslosenentschädigung benötigt werden.

Sollte sich Ihr ehemaliger Arbeitgeber weigern, Ihnen die Arbeitgeberbescheinigung auszustellen, teilen Sie dies bitte Ihrem zuständigen Sachbearbeiter der ALV mit, damit dieser Ihren Arbeitgeber direkt anschreiben kann.

Sämtliche Formen der Kündigung werden unterschieden und bei Verschulden entsprechend sanktioniert. Je nachdem, ob Sie gekündigt haben oder Ihr Arbeitgeber gekündigt hat und weshalb es zu einer Kündigung gekommen ist, wird die Kündigung mit Einstelltagen sanktioniert.

Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist (zwei Jahre) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. 

Angerechnet werden auch:

  • Zeiten, in denen der Versicherte als Arbeitnehmer tätig ist, bevor er das Alter erreicht, von dem an er AHV-Beiträge bezahlen muss;
  • Zeiten, in denen der Versicherte zwar in einem Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit oder Unfalls keinen Lohn erhält und daher keine Beiträge bezahlt;
  • Arbeitsunterbrüche wegen Mutterschaft, soweit sie durch Arbeitnehmerschutzbestimmungen vorgeschrieben oder gesamtarbeitsvertraglich vereinbart sind.

 

Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind Personen, die innerhalb
der dafür vorgesehenen Rahmenfrist (zwei Jahre) während insgesamt
mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die
Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen:

  • einer Ausbildung, Umschulung oder Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in Liechtenstein Wohnsitz hatten;
  • Krankheit, Unfall oder Mutterschaft, sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in Liechtenstein hatten.

Ebenfalls von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind Personen, die wegen gerichtlicher Trennung oder Scheidung der Ehe, wegen Invalidität oder Todes des Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen oder wegen Herabsetzung oder Wegfalls einer Invalidenrente gezwungen sind, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern. Diese Regelung gilt nur, wenn das betreffende Ereignis nicht mehr als ein Jahr zurückliegt und die betroffene Person beim Eintritt dieses Ereignisses ihren Wohnsitz in Liechtenstein hatte. 

Liechtensteinische Staatsangehörige, die nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr in einem Staat, der sowohl ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft als auch der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) liegt, nach Liechtenstein zurückkehren, sind während eines Jahres von der Erfüllung der Beitragszeit befreit, sofern sie eine der Beitragszeit nach Art. 15 Abs. 1 entsprechende Beschäftigung als Arbeitnehmer im Ausland nachweisen können. Unter den gleichen Voraussetzungen sind ausländische Staatsangehörige, deren Daueraufenthaltsbewilligung oder Niederlassungsbewilligung aufgrund eines bewilligten Beibehalts nicht erloschen ist, nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr von der Erfüllung der Beitragszeit befreit.

Nachdem die ALV sämtliche Anspruchsvoraussetzungen anhand der von Ihnen eingereichten Unterlagen überprüft hat, erhalten Sie ein Schreiben, in welchem Ihr Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung festgehalten wird. Ein Anspruch besteht grundsätzlich nur für jene Tage, an denen Sie alle Anspruchsvoraussetzungen gemäss ALVG erfüllen. An Tagen, an denen Sie erwerbstätig, krank, in den Ferien oder aus einem anderen Grund nicht vermittelbar sind, sind Sie nur bedingt anspruchsberechtigt.

Die Arbeitslosenentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet. Für eine Woche werden fünf Taggelder ausbezahlt.

Der Anspruch beginnt nach einer Wartezeit von fünf Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit. Als Wartezeit gelten nur diejenigen Tage, an welchen die versicherte Person die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt.

Für Personen, die keine Unterhaltsplicht gegenüber Kindern bis zum vollendeten 25. Altersjahr haben, beträgt die allgemeine Wartezeit:
a) 10 Tage bei einem versicherten Verdienst zwischen 60‘001 und 90‘000 Franken;
b) 15 Tage bei einem versicherten Verdienst zwischen 90‘001 und 125‘000 Franken;
c) 20 Tage bei einem versicherten Verdienst über 125‘000 Franken.

Keine allgemeine Wartezeit müssen bestehen:
a) Versicherte mit einem versicherten Verdienst bis 3'000 Franken pro Monat;
b) Versicherte mit Unterhaltspflichten gegenüber Kindern unter 25 Jahren und einem versicherten Verdienst zwischen 3'001 Franken und 5'000 Franken pro Monat.

Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind (Art. 16 ALVG), haben vor dem erstmaligen Bezug während einer von der Regierung mit Verordnung festgesetzten besonderen Wartezeit von längstens zwölf Monaten keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Diese Wartezeit ist zusätzlich zur allgemeinen Wartezeit zu bestehen.

Die besondere Wartezeit für Personen die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind beträgt:
a) 5 Wartetage z.B. nach Krankheit, Unfall, Mutterschaft und Auslandsaufenthalt
b) 120 Wartetage nach Schulausbildung, Umschulung und Weiterbildung.

Die zu bestehenden Wartetage reduzieren den Saldo der maximal zur Auszahlung kommenden Taggelder innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug nicht.

Sie haben während dem Bezug der Arbeitslosenentschädigung eine unselbstständige oder selbstständige Arbeit angenommen und erzielen dabei ein Einkommen, das kleiner ist als Ihre Arbeitslosenentschädigung (ALE). Das erzielte Einkommen aus dieser Tätigkeit nennt man Zwischenverdienst.

Ihre ALE (Kompensationszahlung) beträgt während mindestens 12 Monaten 80% oder 70% von der Differenz zwischen dem erzielten Zwischenverdienst und dem versicherten Verdienst. Der Zwischenverdienst muss orts- und berufsüblich entschädigt werden.

Folgende Vorteile haben Sie, wenn Sie einen Zwischenverdienst ausüben:

  • Sie verbessern Ihr Einkommen, da der Zwischenverdienst und die Kompensationszahlung der ALV zusammen höher sind als die ALE;
  • Sie erwerben neue Beitragszeiten (keine Beitragszeiten erwerben Sie mit einem selbstständigen Zwischenverdienst, mit einem Verdienst im Rahmen einer durch die Arbeitslosenversicherung finanzierten vorübergehenden Beschäftigung oder mit einem Verdienst durch Teilnahme an einer von der öffentlichen Hand finanzierten arbeitsmarktlichen Massnahme);
  • Es bietet sich Ihnen die Gelegenheit, weitere berufliche Erfahrungen zu sammeln sowie interessante Kontakte zu knüpfen; zudem ist es leichter, aus einem bestehenden Arbeitsverhältnis heraus eine neue Stelle zu finden.

Sie haben für jeden Kalendermonat (entspricht einer Kontrollperiode) die vollständig ausgefüllte und unterzeichnete Kontrollkarte bis spätestens am dritten Tag des folgenden Monats einzureichen. Unvollständig ausgefüllte oder zu spät eingegangene Karten sowie fehlende Beilagen führen dazu, dass keine termingerechte Auszahlung vorgenommen werden kann.

Die erste Kontrollkarte wird Ihnen mit dem Anspruchsschreiben übermittelt. In den folgenden Monaten erhalten Sie die Karte in der Regel mit der Abrechnung des vergangenen Monats.

Die Arbeitslosenversicherung zahlt die Taggelder für jeden Monat in der Regel innerhalb von 10 Tagen im Folgemonat aus, sofern alle erforderlichen Unterlagen (Kontrollkarte etc.) korrekt abgegeben worden sind.

Die Arbeitslosenentschädigung gilt als massgebender Lohn im Sinne des AHVG, daher wird ein AHV-Beitrag (4,7 %) in Abzug gebracht.

Zur Sicherung des Vorsorgeschutzes bei Tod und Invalidität der betrieblichen Vorsorge, wird von der Entschädigung der Arbeitnehmeranteil in der Höhe von 0,75% in Abzug gebracht. Dieser wird zusammen mit dem von der ALV übernommenen Arbeitgeberanteil an die Vorsorgekasse überwiesen.

Die Arbeitslosenentschädigung ist gemäss Steuergesetz (StG) steuerbares Einkommen und unterliegt der Lohnsteuer. Die ALV zieht deshalb die Lohnsteuer von der Arbeitslosenentschädigung ab und überweist diese an die Steuerverwaltung.

Ab dem Zeitpunkt ab dem Sie arbeitslos oder von Arbeitslosigkeit bedroht sind, müssen Sie bestimmte Pflichten befolgen. Bei wiederholter Pflichtverletzung (Mitwirkungspflicht) und Missachtung der Anweisungen des AVW kann die Vermittlungsfähigkeit aberkannt werden. Das kann zur Folge haben, dass eine wesentliche Anspruchsberechtigung wegfällt und kein Anspruch auf eine Arbeitslosenentschädigung mehr besteht. Folgende Pflichten sind zu erfüllen:

Annahme zumutbarer Arbeit (Art. 19 ALVG)

  • Im Rahmen der Schadensminderungspflicht sind Sie zur unverzüglichen Annahme einer vom AMS zugewiesenen, zumutbaren Stelle verpflichtet.

Pflichten und Kontrollvorschriften (Art. 20 ALVG)

  • Beratungs- und Vermittlungsgespräch:
    Nach Ihrer persönlichen Anmeldung beim AMS werden Sie einem Personalberater zugewiesen. Im Rahmen der Kontrollpflicht sind Sie verpflichtet, der Aufforderung zu einem Beratungs- und Vermittlungsgespräch nachzukommen. Im Verhinderungsfall ist ein Termin im Voraus abzusagen oder zu verschieben.
  • Persönliche Arbeitsbemühungen:
    Ihre Taggelder gelten als Entschädigung für Ihre intensive Stellensuche. Wenn Sie Ihr Berater anweist, eine bestimmte Anzahl von persönlichen Arbeitsbemühungen zu erbringen, sind diese schriftlich zu dokumentieren (vgl. Formular «Persönliche Arbeitsbemühungen»).
  • Arbeitsmarktliche Massnahmen:
    Im Zuge von Beratungs- und Vermittlungsgesprächen kann Sie Ihr Personalberater zur Teilnahme an einer arbeitsmarktlichen Massnahme verpflichten. Dabei kann es sich um Beschäftigungsprogramme oder Kurse zur Fort- oder Weiterbildung handeln. Arbeitsmarktliche Massnahmen dienen zur Verbesserung Ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten und helfen Ihnen, die Situation der Arbeitslosigkeit besser zu bewältigen.

Mitwirkungspflicht (Art. 86 ALVG)

  • Auskunfts- und Meldepflicht:
    Sie haben dem AVW wahrheitsgetreu alle sachdienlichen Auskünfte zu erteilen, die für die Beurteilung des Anspruches und für die Festsetzung der Arbeitslosenentschädigung benötigt werden. Darüber hinaus haben Sie dem AVW unaufgefordert über alle später eintretenden Veränderungen in ihren persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen, die Ihre Anspruchsberechtigung beeinflussen können, Meldung zu erstatten (beispielsweise: Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit, Krankheit oder Unfall).
  • Kontrollpflicht:
    Sämtliche Unterlagen sind vollständig und korrekt ausgefüllt und fristgerecht bei dem entsprechenden Fachbereich einzureichen. Beispielsweise müssen Sie nach Ablauf eines jeden Kalendermonats – entspricht einer Kontrollperiode – bis spätestens am dritten Tag des Folgemonats die Kontrollkarte mit den erforderlichen Angaben vollständig ausgefüllt dem Berater des AMS oder der ALV abgeben.

Bei erfolgten Pflichtverletzungen wird Ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme (rechtliches Gehör) gegeben. Nachdem Ihre Stellungnahme eingegangen oder die Frist abgelaufen ist, wird entschieden, ob für eine bestimmte Anzahl von Tagen keine Auszahlung vorgenommen wird. Die Einstellung beträgt je nach Verschulden bis zu 60 Tage.

Die Entscheidung erfolgt in schriftlicher Form (rechtsmittelfähige Verfügung). Gegen diese Verfügung kann bei der Regierung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innerhalb von 14 Tagen schriftlich bei der Regierung einzureichen. Sie hat einen Antrag, die Beschwerdegründe, die Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerde erhebenden Person oder ihrer bevollmächtigten Vertretung zu enthalten.

Die Gründe für eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung sind in Art. 38 ALVG angeführt. Diese sind z.B.: selbstverschuldete Arbeitslosigkeit, Verletzung der Mitwirkungspflicht und der Kontrollvorschriften, Ablehnung einer zumutbaren Stelle, Vereitelung einer Arbeitsmarktlichen Massnahme.

Sie erhalten bei Krankheit, Schwangerschaft oder Unfall einen Taggeldanspruch der ALV während der ersten 30 Kalendertage nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Voraussetzung dafür ist, dass Sie alle übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen und kein Anspruch auf eine Versicherungstaggeldleistung besteht.

Sie müssen Ihre Arbeitsunfähigkeit innert Tagesfrist seit deren Beginn beim AMS melden und mit einem ärztlichen Zeugnis spätestens am fünften Arbeitstag nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit dem Amt für Volkswirtschaft nachweisen. Bei verspäteter Vorlage besteht kein Taggeldanspruch für die Tage vor der Vorlage.

Arbeitslose mit vorhergehender Erwerbstätigkeit im Inland

haben gegen angemessene Prämienanpassung Anspruch auf Änderung ihrer bisherigen Versicherung in eine Versicherung mit Leistungsbeginn ab dem 31. Tag unter Beibehaltung der bisherigen Krankentaggeldhöhe und ohne Berücksichtigung des Gesundheitszustandes im Zeitpunkt der Änderung. Sie haben sich innert 30 Tagen nach dem letzten Tag des Arbeitsverhältnisses bei der Krankenkasse anzumelden.

Arbeitslose mit vorhergehender Erwerbstätigkeit im Ausland

haben Anspruch auf Abschluss einer freiwilligen Versicherung bei Ihrer obligatorischen Krankenpflegeversicherung mit Leistungsbeginn ab dem 31. Tag unter Beibehaltung der bisherigen Krankentaggeldhöhe. Der Anspruch auf Abschluss der freiwilligen Versicherung besteht nur, soweit Sie sich bei der Arbeitslosenversicherung persönlich melden, vermittlungsfähig sind und Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung haben. Sie haben sich innert 30 Tagen nach dem letzten Tag des Arbeitsverhältnisses bei der Krankenkasse anzumelden.

Empfehlung: Es empfiehlt sich, frühzeitig bei der Krankenkasse die aufgeschobene Taggeldversicherung (ab dem 31. Tag) abzuschliessen. Damit wird sichergestellt, dass bei länger dauernder Krankheit im Anschluss an die Leistungsperiode der Arbeitslosenversicherung die Krankenkasse den Erwerbsausfall ersetzt.

Bei Schwangerschaft besteht grundsätzlich Anspruch auf Taggelder der ALV bis zur Geburt sofern keine Arbeitsunfähigkeit besteht. Besteht eine Krankentaggeldversicherung bei der Krankenkasse, erhalten Sie gegebenenfalls für die Dauer von 20 Wochen Krankentaggelder. Besteht keine Krankentaggeldversicherung bei der Krankenkasse, können Sie sich nach der Geburt, frühestens ab der 8. Woche wieder beim AMS anmelden. Für die Wiederanmeldung benötigen Sie ein Arztzeugnis (Bestätigung der Arbeitsfähigkeit) und einen Nachweis für die Kinderbetreuung (Nachweis für die Vermittlungsfähigkeit).

Nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses sind Sie weiterhin obligatorisch für Krankenpflege bei Ihrer bisherigen Krankenversicherung versichert. Die ALV übernimmt den gesetzlichen Arbeitgeberbeitrag (je nach Vermittlungsgrad) an die Krankenpflegeversicherung. Dieser wird Ihnen zusammen mit dem Taggeld der ALV überwiesen. 

Die Unfallversicherung umfasst bei Arbeitslosigkeit die Nichtberufsunfälle. Dieser Versicherungsschutz besteht nur, wenn Sie vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Nichtberufsunfall versichert gewesen sind (Arbeitsverhältnis über 8 Std/Woche).

Arbeitslose mit vorhergehender Erwerbstätigkeit im Inland

haben nach Auflösung ihres Ar­beitsverhältnisses weiterhin einen obligatorischen Versicherungsschutz, bei ihrer bisherigen Unfallversicherung. Dieser Versicherungsschutz gilt nur, wenn Sie innerhalb von 31 Tagen den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung geltend gemacht und auch tatsächlich ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung innert dieser 31 Tage festgestellt wird (Meldung allein genügt nicht).
Die Arbeitslosenentschädigung muss mindestens 50 % des vor der Arbeitslosigkeit erzielten Verdienstes betragen. Der obligatorische Unfallversicherungsschutz endet am 31. Tag nach dem Ende Ihrer Anspruchsberechtigung auf Taggelder der ALV und kann durch eine Abredeversicherung um höchstens 6 Monate verlängert werden. Diese muss vor dem Ende des obligatorischen Versicherungsschutzes abgeschlossen werden.

Arbeitslose mit vorhergehender Erwerbstätigkeit im Ausland

können die Unfallversicherungsdeckung gegebenenfalls durch eine Abredeversicherung beim letzten Unfallversicherer verlängern, denn diese endet normalerweise am 31. Tag nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Eine Abredeversicherung muss vor dem Ende des obligatorischen Versicherungsschutzes abgeschlossen werden und endet normalerweise nach 6 Monaten. Spätestens dann, sind Sie nicht mehr gegen Unfall beim Unfallversicherer im Ausland versichert. Die Heilungskosten bei Unfall müssen spätestens nach Ende des Versicherungsschutzes der Unfallversicherung bei der Krankenversicherung versichert werden. Ihre Krankenversicherung in Liechtenstein bietet Ihnen gegebenenfalls eine Taggeldversicherung bei Unfall an. Dieser Versicherungsschutz ist unter anderem nur möglich, wenn Sie bei dieser eine Krankentaggeldversicherung abgeschlossen und die Heilungskosten bei Unfall eingeschlossen haben.

Empfehlung: Es empfiehlt sich, frühzeitig bei der Unfallversicherung die Abredeversicherung abzuschliessen. Damit wird sichergestellt, dass der Versicherungsschutz durch die Unfallversicherung aufrechterhalten bleibt. Durch die befristete Deckung bei Unfall empfiehlt es sich, frühzeitig bei der Krankenversicherung den Unfalleinschluss (Heilungskosten und ggf. Taggeld) abzuklären. Damit wird sichergestellt, dass bei länger dauerndem Unfall im Anschluss an die Leistungsperiode der Arbeitslosenversicherung die Versicherung die Heilungskosten und ggf. den Erwerbsausfall ersetzt. Bei Selbstständigkeit gilt das oben erwähnte nicht und es wird empfohlen entsprechende Abklärungen vorzunehmen.

Die Lohnausweise für das abgelaufene Kalenderjahr werden seitens der ALV automatisch bis Ende Februar des Folgejahres versendet.

Sollten Sie in der laufenden Rahmenfrist wieder Beitragszeiten nach Art. 15 ALVG (mind. 12 Monate) oder beitragsbefreite Zeiten nach Art. 16 ALVG (mehr als 12 Monate) generiert haben, so kann nach Ablauf der aktuellen Rahmenfrist erneut ein Taggeldgesuch eingereicht werden. Die ALV prüft nach Eingang des Taggeldgesuches und aller erforderlichen Unterlagen ob ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht.

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