Vertriebskanäle

Die zugelassenen Arzneimittel dürfen in Apotheken und Arztpraxen mit Bewilligung zur Führung einer Praxisapotheke abgegeben werden. Drogerien und Naturheilpraktiker/-innen mit Bewilligung zur Führung einer Praxisapotheke dürfen Arzneimittel in ihrem Kompetenzbereich abgeben.

Import von österreichischen Arzneimitteln

Aufgrund des Abkommens mit Österreich haben Zulassungen, welche die zuständige österreichische Behörde im Rahmen des gegenseitigen Anerkennungsverfahrens oder dezentralisierten Verfahrens (MRP/DCP) erteilt werden, automatisch in Liechtenstein Gültigkeit, sofern der Antragsteller dies explizit beantragt hat. Nur Arzneimittel mit gültiger Zulassung für Liechtenstein dürfen nach Liechtenstein importiert werden.

Informationen zum Import für Grosshändler und Detailhändler

Merkblatt für Grosshändler und Detailhändler

Nicht zugelassene Arzneimittel dürfen unter bestimmten Umständen ebenfalls nach Liechtenstein importiert und in Liechtenstein verwendet werden.

Apotheken und Drogerien

Apotheken und Drogerien können in Einzelfällen für Kunden/-innen Arzneimittel aus dem EWR besorgen, wenn sie die gesetzlich definierten Auflagen beachten. Weitere Infos finden Sie hier.

Ärzte und Ärztinnen

Ärzte/-innen dürfen Arzneimittel aus dem Ausland für einzelne Patienten/-innen importieren, wenn sie eine Sonderbewilligung von Swissmedic vorliegen haben.  Ärzte/-innen, die über eine Bewilligung zur Führung einer Praxisapotheke verfügen, dürfen Arzneimittel für eine/n bestimmte/n Patienten/in einführen, wenn sie die in der Arzneimittelbewilligungsverordnung, SR 812.212.1 definierten Voraussetzungen erfüllen.

Informationen zum Import für Privatpersonen

Privatpersonen dürfen nach Liechtenstein ausländische Arzneimittel in kleinen Mengen ausschliesslich für den Eigengebrauch einführen.

Merkblatt für Privatpersonen

Kontrolle der Apotheken, Drogerien und Praxisapotheken

Die Apotheken, Drogerien und die Praxisapotheken von Ärzten/-innen und Naturheilpraktiker/-innen werden vom Amt für Gesundheit beaufsichtigt.

Als Hilfestellung für die Inspektionen werden die Leitlinien der Kantonsapothekerinnen und Kantonsapotheker der Region Ost- und Zentralschweiz und die Leitlinien der schweizerischen Kantonsapothekervereinigung herangezogen, bei der auch Liechtenstein vertreten ist.

Für die Überwachung der Praxisapotheken der Tierärzte ist das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen zuständig.

Ansprechpersonen