Überbauung

Allgemeines

Ein berechtigtes Interesse ist vorhanden, wenn das zu erwerbende Grundstück einer Überbauung mit Eigentums- oder Mietwohnungen oder der Erstellung von gewerblichen Räumlichkeiten dient.

Folgende Voraussetzungen müssen vorhanden sein:

  • die Überbauung muss zur Deckung des inländischen Bedarfs an Eigentumswohnungen oder Mietwohnungen oder gewerblichen Räumlichkeiten beitragen; die Errichtung eines Einfamilienhauses oder einer einzigen Betriebsstätte ist keine Überbauung im Sinne dieser Bestimmung;
  • für die Überbauung muss ein Vorprojekt samt Baubeschrieb unterbreitet werden;
  • die geplante Überbauung muss in einem angemessenen Verhältnis zur Grundstücksfläche stehen und in der zeitlich vorgegebenen Frist durchgeführt werden;
  • die Überbauung muss den orts- und landesplanerischen Vorschriften und Richtlinien entsprechen;
  • der/die Erwerber/in muss Liechtensteiner/in oder EWR-Staatsangehörige/r oder eine juristische Person mit Sitz im Inland sein;
  • der/die Erwerber/in darf nicht Eigentümer/in eines baureifen Grundstücks sein, das für eine Überbauung im Sinne dieser Bestimmung geeignet wäre.

Fremdbedarf

Die geplante Überbauung muss dem Fremdbedarf, d.h. der Errichtung von Miet- oder Eigentumswohnungen bzw. gewerblichen Räumlichkeiten für Dritte, dienen. Ein minimaler Eigenbedarf ist zulässig, darf aber keinesfalls mehr als 30% der Fläche betragen.

Beschaffenheit, Lage und zulässige Grösse

Das zu erwerbende Grundstück muss in der für die geplante Überbauung zulässigen Zone gelegen sein.

Im Allgemeinen ist das zu erwerbende Grundstück noch nicht überbaut. Ein bebautes Grundstück kann erworben werden, wenn:

  • das Gebäude abgebrochen und das Grundstück gemäss vorgelegtem Vorprojekt überbaut wird;
  • das Gebäude in eine Überbauung gemäss vorgelegtem Vorprojekt integriert wird; oder
  • das Gebäude gemäss vorgelegtem Vorprojekt grundlegend saniert wird.

Das Verhältnis zwischen der Gesamtfläche des Grundstücks und der für die geplante Überbauung zu verwendenden Fläche muss angemessen sein.

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