Handel mit Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen in der Zollunion Schweiz-Liechtenstein
Natürliche oder juristische Personen mit Sitz oder Wohnsitz in Liechtenstein, die Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse ausschliesslich von der Schweiz oder einem Drittland beziehen und auch nur in der Zollunion Schweiz-Liechtenstein in Verkehr bringen, haben die Vorgaben der in Liechtenstein für anwendbar erklärten Schweizer Tabakproduktegesetzgebung und seiner Verordnung zu beachten. Ergänzend sind die liechtensteinischen Bestimmungen zur Tabakprävention und zum Jugendschutz zu beachten.
Die Vorgaben der EWR-Tabakerzeugnisverordnung finden keine Anwendung, solange kein direkter oder indirekter Warenaustausch mit Ländern des EWR stattfindet. Verkehr mit Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen im EWR).
Wer Tabakprodukte oder elektronische Zigaretten auf dem Markt der Zollunion bereitstellt, ist hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes zur Selbstkontrolle verpflichtet (Art. 25 TabPG). Die detaillierten Anforderungen zur Selbstkontrolle finden sich in Art. 21 der TabPV.
Die Selbstkontrolle zur Sicherstellung der Übereinstimmung der Produkte mit den rechtlichen Anforderungen ist zu dokumentieren und beinhaltet insbesondere:
- die Aspekte zur Gewährleistung einer standardisierten Herstellung der Produkte gemäss den vom Hersteller oder gegebenenfalls von der Branche der Tabakprodukte oder der elektronischen Zigaretten festgelegten Verfahren;
- die Entnahme von Proben und deren Analyse sowie die Beschreibung der angewandten Methoden;
- gegebenenfalls die Rücknahme und den Rückruf.
Die Dokumentation zur Selbstkontrolle ist regelmässig zu aktualisieren.
Wer Tabakprodukte oder elektronische Zigaretten herstellt oder einführt, muss diese dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) innerhalb eines Jahres nach ihrer Bereitstellung auf dem Markt melden (Art. 26 TabPG). Die Marktteilnehmer sind eigenverantwortlich für die korrekte Übermittlung der Informationen verantwortlich. Bei jeder wesentlichen Änderung des Produkts muss eine neue Meldung erfolgen.
Die Meldung muss folgende Angaben enthalten:
- Firmenname;
- Produktkategorie nach Artikel 3 Buchstaben a–f;
- Produktmarke;
- Produktzusammensetzung, einschliesslich der Zusatzstoffe;
- Funktionen der verwendeten Zutaten.
Zusätzlich muss die Meldung bei bestimmten Produkten noch folgende weiteren Angaben enthalten:
- bei Zigaretten: Teer-, Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalt;
- bei pflanzlichen Rauchprodukten: Bescheinigung, die belegt, dass das Produkt weder Nikotin noch Stoffe mit psychotroper Wirkung enthält;
- bei Produkten mit nikotinhaltiger Flüssigkeit: Nikotingehalt.
Die Person, welche die Meldung vornimmt, muss zudem die ihr vorliegenden Studien und wissenschaftlichen Informationen bezüglich der Produktzusammensetzung und der Zusatzstoffe einreichen.
Weitere Informationen zum Meldeprozess und den Zugang zum Meldeportal Tabacinfo finden sich hier Produktmeldung und Tabacinfo Meldeportal Tabacinfo
Rechtsgrundlagen, die Anwendung finden
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Schweizer Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten, SR 818.32, TabPG
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Schweizer Verordnung über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten, SR 818.321, TabPV
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Verordnung über den Vollzug der Tabakproduktegesetzgebung, LR 817.31
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Gesetz über den Nichtraucherschutz und die Werbung für Tabakerzeugnisse (Tabakpräventionsgesetz), TPG, LR 817.2
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Tabakpräventionsverordnung, TPV, LR 817.21
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Kinder- und Jugendgesetz, KJG, LR 852.0
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