Energiebezugsfläche (EBF)

Die Energiebezugsfläche AE ist die Summe aller ober- und unterirdischen Geschossflächen, für deren Nutzung ein Beheizen oder Klimatisieren notwendig ist.

(siehe auch: Infoblatt Ermittlung Energiebezugsfläche)

Die Energiebezugsfläche (Abkürzung: EBF, Symbol: AE) ist in der Norm SIA 416/1, Kapitel 3.2 definiert (vorher: Norm SIA 380/1, Ausgabe 2001, Anhang F). Die Energiebezugsfläche AE ist die Summe aller ober- und unterirdischen Geschossflächen, für deren Nutzung ein Beheizen oder Klimatisieren notwendig ist.
Geschossflächen mit einer lichten Raumhöhe kleiner als 1,0 m zählen nicht zur Energiebezugsfläche AE (Details siehe SIA 416/1, Ziffer 3.2.2). Die Energiebezugsfläche AE wird brutto, das heisst aus den äusseren Abmessungen einschliesslich begrenzender Wände und Brüstungen gemessen.

Zur EBF gehörende Räume

Zur Energiebezugsfläche zählen die den Hauptnutzflächen AHNF , den Verkehrsflächen AVF (ausser den Fahrzeugverkehrsflächen inkl. Fahrzeugrampen und Fahrzeugaufzüge) und den Flächen der Sanitärräume und Garderoben (Teile der Nebennutzflächen ANNF) entsprechenden Geschossflächen, sofern diese Flächen innerhalb der thermischen Gebäudehülle liegen.
Das gilt auch, wenn sie nicht beheizt sind wie zum Beispiel:

  • Treppenhäuser und Korridore, falls gegen Aussenluft abgeschlossen
  • Schlafzimmer (wie alle übrigen Räume)
  • Bastelräume, disponible Räume usw.
  • Ver- und Entsorgungsschächte sowie Abstellräume kleiner 10 m2, die von Räumen, die zur Energiebezugsfläche zählen, oder von der thermischen Gebäudehülle umgeben sind, gehören zur Energiebezugsfläche.

Nicht zur EBF gehörende Räume

Nicht zur Energiebezugsfläche zählen die den Nebennutzflächen ANNF (ausser Sanitärräume und Garderoben), den Fahrzeugverkehrsflächen (inkl. Fahrzeugrampen und Fahrzeugaufzüge) und den Funktionsflächen AFF entsprechenden Geschossflächen, auch wenn sie innerhalb der thermischen Gebäudehülle liegen und beheizt sind:

  • Abstellräume, Waschküchen, Trockenräume
  • Fahrzeugabstellflächen Fahrgastflächen (Bahnsteige, Flugsteige inkl. dazugehörige Zugänge, Treppen und Rollsteige)
  • Räume für zentrale Technik (Räume in Kraftwerken, Kesselhäusern, Müllverbrennungsanlagen usw.)
  • Schutzräume (Räume für den zivilen Bevölkerungsschutz, auch wenn zeitweilig anders genutzt).
  • Räume für betriebstechnische Anlagen für die Ver- und Entsorgung des Bauwerkes selbst inkl. der unmittelbar zum Betrieb gehörigen Flächen für Brennstoffe, Löschwasser, Abwasser und Abfallbeseitigung,Hausanschlussräume, Installationsräume, -schächte und -kanäle

Quelle: Auszug aus: "Wärmeschutz von Gebäuden, Vollzugshilfe, Ausgabe Dezember 2007 von der ENFK, Konferenz Kantonaler Energiefachstellen"