Hindernisfreies Bauen

Wohnbauten, für die im Rahmen der Wohnbauförderung ein zinsloses Darlehen gewährt wird, müssen seit Januar 2007 hindernisfrei anpassbar erstellt werden. Die Bestimmungen der hindernisfreien Anpassbarkeit sind u.a.:

 

  • Der Hauseingang muss barrierefrei erreichbar sein.
  • Die Gänge müssen eine Mindestbreite von 120 cm aufweisen.
  • Die Treppen müssen eine Mindestbreite von 100 cm aufweisen.
  • Das Türlicht muss eine Mindestbreite von 80 cm aufweisen.
  • Allfällige Rampen dürfen ein Gefälle von max. 6 % aufweisen.
  • Die Bäder müssen hindernisfrei anpassbar ausgestaltet werden.
  • Zwischen zwei Küchenzeilen muss ein Abstand von min. 120 cm eingehalten werden.

Weitere Informationen zum Thema barrierefreies Bauen erhalten Sie bei Procap Schweiz und dem Liechtensteiner Behindertenverband.

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