Service für Ihr Bauvorhaben

Mein Objekt ein Kulturgut?

Mit dem seit 2017 geltenden Kulturgütergesetz (KGG) wurde neu ein Kulturgüterregister eingeführt. Damit wird ein umfassendes Verzeichnis aller in Liechtenstein gelegenen Kulturgüter geschaffen, die zum kulturellen Erbe Liechtensteins gehören und von nationaler Bedeutung sind. Grundsätzlich erfolgt die Aufnahme in das Kulturgüterregister dann, wenn zwischen dem Eigentümer und dem Amt für Kultur im Sinne des Zusammenarbeitsprinzips ein öffentlich-rechtlicher Vertrag abgeschlossen wurde. Eine Registrierung mittels Verfügung sowohl für bewegliche als auch unbewegliche Kulturgüter kann erfolgen, wenn keine Einigung über den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags gefunden wird.

Die einzige mit der Registrierung verbundene Wirkung bzw. Verpflichtung besteht darin, dass der Eigentümer dem Amt für Kultur sämtliche beabsichtigten und auch unbeabsichtigt eingetretenen Veränderungen am Kulturgut anzuzeigen hat. Unter einer Veränderung wird dabei auch ein Eigentumswechsel oder das Verbringen des Kulturguts ins Ausland verstanden.

Aufgrund einer solchen Anzeige hat das Amt für Kultur die Möglichkeit, primär im Sinne der öffentlichen Dienstleistung beratend tätig zu werden, um allenfalls auf die Veränderung dahingehend Einfluss zu nehmen, dass das registrierte Kulturgut unter Schutz gestellt wird. Sollte die Unterschutzstellung vom Amt für Kultur nicht für notwendig erachtet werden, ist der Eigentümer des Kulturguts in der Folge frei, die beabsichtigte Veränderung durchzuführen.

Die Denkmalpflege im Amt für Kultur gibt Ihnen gerne Auskunft über Ihr Kulturgut.

Mein Bauvorhaben

Sie planen, ein Haus umzubauen, gedenken eine Renovation vorzunehmen oder tragen sich mit dem Gedanken einer Umnutzung oder gar eines Abbruchs Ihrer Liegenschaft?

Die Denkmalpflege berät Bauherren und Gemeinden beim Umbau und der Renovation historischer Bauten, begleitet die Bauvorhaben in denkmalpflegerischer Hinsicht und behandelt Beitragsgesuche für Schutzobjekte. Sie genehmigt auch zulässige Veränderungen an einem Schutzobjekt, veranlasst im Weiteren denkmalpflegerische Expertisen, erstellt Gutachten und wirkt beratend in Kommissionen, Jurys und für Gemeindebehörden (Bau- und Planungsfragen, denkmalpflegerischen Fachfragen) mit.

Die Denkmalpflege wird im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens bei allen Umbauvorhaben innerhalb der Dorfkernzonen und bei allen Umbauten von Objekten im Kulturgüterregister sowie den Ortsbildinventaren tätig. Sie prüft, ob das betreffende Gebäude durch einen Umbau beeinträchtigt wird und stellt nötigenfalls Antrag auf Unterschutzstellung eines Baudenkmals.

Baumassnahmen an registrierten oder geschützten Kulturgütern sind gemäss Kulturgütergesetz (KGG) melde- und bewilligungspflichtig. Die Denkmalpflege ist in jedem Falle frühzeitig in ein Bauprojekt mit einzubeziehen. Dies soll sicherstellen, dass allfällige Anträge auf die Gewährung staatlicher Denkmalsubventionen bzw. finanzieller Beiträge fristgerecht behandelt werden können.

Auf den Seiten des Amts für Hochbau und Raumplanung (AHR) finden Sie Informationen, wie bei einem Baugesuch vorzugehen ist und welche Unterlagen erforderlich sind.

Die Denkmalpflege verfolgt die nachstehenden Grundsätze

  • Konservieren statt Restaurieren: Grundsätzlich haben Konservierungs- und Sicherungsmassnahmen Vorrang vor umfassenden Umbau- und Restaurierungsmassnahmen.
  • Finanzielles Argument: In ökonomischer Hinsicht wird ein möglichst effektiver und effizienter Mitteleinsatz angestrebt. Wegleitend sind dabei die Kriterien denkmalpflegerischer Bedeutung sowie Ausmass und Nachhaltigkeit der Wirkung.
  • Zeugenschaft: Als «wichtige Zeugen» gelten auch zeittypische Objekte, wenn die Seltenheit oder gar Einmaligkeit fehlt. Begründung hierzu: Die Behörde kann mit Schutzmassnahmen nicht zuwarten, bis nur noch wenige – dann zumal möglicherweise schlecht erhaltene – Objekte übrig geblieben sind. Zudem steigert jedes zusätzliche Objekt im Zeitverlauf den Erkenntnisgewinn, auch dank neuen Techniken und Verfahren.

Registrierung und Unterschutzstellung

Das kulturelle Erbe ist wichtig für die Identität einer Gesellschaft. Möglichst ungeschmälerter Erhalt, Pflege und Schutz des vorhandenen Kulturguts sind bedeutende Aufgaben der öffentlichen Hand. Eine grosse Verantwortung liegt jedoch bei den Eigentümern. Sie sind in der Regel die besten Garanten für die Pflege und den Schutz ihrer Kulturgüter.

Das Kulturgütergesetz (KGG) baut dementsprechend auf dem Zusammenarbeitsprinzip auf. Dies bedeutet, dass nach Möglichkeit alle nach dem Gesetz erforderlichen Massnahmen einvernehmlich geregelt werden und zwar mittels öffentlich-rechtlichen Vertrages zwischen dem Eigentümer und dem Land. 

Registrierung von Kulturgut

Die Registrierung und Dokumentation von Kulturgütern stellt die zentrale Grundlage für zweckentsprechende und verhältnismässige Pflege- und Schutzmassnahmen dar. Sowohl für den Eigentümer als auch für das Amt für Kultur und die Allgemeinheit ist es wichtig, über das kulturelle Erbe so weitreichende Kenntnisse wie möglich zu haben, und zwar unabhängig davon, ob darüber hinaus besondere Schutzmassnahmen notwendig sind oder nicht. Schliesslich gibt es auch zahlreiche Kulturgüter, deren Bedeutung eine formelle Unterschutzstellung nicht rechtfertigt und für die es daher genügt, eine ausreichende Dokumentation zu erstellen.

In das Kulturgüterregister werden gemäss Kulturgütergesetz (KGG) aufgenommen:

  • alle Kulturgüter, die zum kulturellen Erbe Liechtensteins gehören, von nationaler Bedeutung sind und sich in Liechtenstein befinden; sowie
  • alle Kulturgüter im Sinne der völkerrechtlichen Verpflichtungen, sofern der Eigentümer die Aufnahme in das Kulturgüterregister beantragt; sowie
  • sonstige Kulturgüter, deren Registrierung vom Eigentümer beantragt und vom Amt für Kultur nach eingehender Prüfung befürwortet wird. 

Zur Erleichterung der Registrierung bzw. zur Entlastung des Kulturgüterregisters können Sammlungen, die aus mehreren Kulturgütern bestehen, mit Einverständnis des Eigentümers mit einer einzigen Eintragung ins Kulturgüterregister aufgenommen werden.

Primärer Zweck der Aufnahme eines Kulturguts in das Kulturgüterregister ist der Informations- und Dokumentationszweck. Mit der Aufnahme des Kulturguts in das Kulturgüterregister entsteht für den Eigentümer die Verpflichtung, dem Amt für Kultur alle beabsichtigten Veränderungen am registrierten Kulturgut mindestens 14 Tage im Voraus zur Kenntnis zu bringen bzw. Veränderungen, die ohne sein Zutun eingetreten sind, dem Amt für Kultur unverzüglich zu melden.

Unterschutzstellung von Kulturgut

Die Unterschutzstellung von Kulturgütern bezweckt zweierlei: einerseits deren längerfristigen und möglichst unbeeinträchtigten Erhalt für die Nachwelt zu bewahren und andererseits die Zweckbestimmung von nach dem Kulturgütergesetz (KGG) ausgerichteten finanziellen Beiträgen zu sichern. Damit ein Kulturgut unter Schutz gestellt werden kann – einvernehmlich oder bei Bedarf zwangsweise – ist es erforderlich, dass das Kulturgut bereits im Kulturgüterregister als registriertes Kulturgut eingetragen ist oder gleichzeitig mit der Unterschutzstellung ins Kulturgüterregister aufgenommen wird. Es erfolgt zudem eine entsprechende Anmerkung im Grundbuch als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung. 

Sind Kulturgüter unter Schutz gestellt, so sind alle Veränderungen nicht nur – wie bei registrierten Kulturgütern – meldepflichtig, sondern bedürfen einer Genehmigung des Amtes für Kultur. Die Genehmigung ist mindestens vier Wochen vor Durchführung der beabsichtigten Veränderung beim Amt für Kultur zu beantragen. 

Denkmalsubventionen

Denkmalsubventionen werden mittels Verordnung über die Ausrichtung von finanziellen Beiträgen nach dem Kulturgütergesetz (Kulturgüter-Beitrags-Verordnung; KGBV) geregelt. Die Verordnung regelt nicht nur die Höhe der finanziellen Beiträge, sondern auch das gesamte im Zusammenhang mit der Antragstellung und der Ausrichtung solcher finanzieller Beiträge stehende Verfahren. 

Die Wegleitung zur Ermittlung der anrechenbaren Kosten regelt die Voraussetzungen für die Ausrichtung von finanziellen Beiträgen des Landes an die anrechenbaren Kosten der notwendigen Massnahmen zum Schutz und zur Erhaltung von unter Schutz gestellten Kulturgütern.

Beitragsgesuch

Bevor ein Gesuch um Ausrichtung von finanziellen Beiträgen eingereicht wird, hat sich der Eigentümer des unter Schutz gestellten Kulturguts mit dem Amt für Kultur in Verbindung zu setzen, um die Bedingungen für die Gewährung allfälliger finanzieller Beiträge zu erfahren.

Das Gesuch ist vor Ausführung der notwendigen Massnahmen schriftlich mittels «Formular Beitragsgesuch» beim Amt für Kultur einzureichen. Dem Gesuch sind beizufügen:

  • Kostenvoranschlag, bei unbeweglichen Kulturgütern mit den Nummern des Baukostenplans (BKP-Nummern) der schweizerischen Zentralstelle für Baurationalisierung (CRB);
  • Projektbeschrieb der geplanten Massnahmen einschliesslich der verwendeten Materialien und Arbeitstechniken;
  • Termin- und Detailplanung mit Ausführungsbeginn;
  • Grundbuchauszug (bei unbeweglichen Kulturgütern);
  • Projektpläne;
  • Fotodokumentation über den Zustand des Kulturguts vor Beginn der Ausführungsarbeiten; 
  • Angaben über allfällige im Zusammenhang mit der Ausführung der notwendigen Massnahmen von Dritten erbrachte Leistungen;
  • Bankverbindung.
Detail Wandmalerei Hagenhaus | © Amt für Kultur Detail Wandmalerei Hagenhaus Nendeln (Foto: Amt für Kultur)