Nationale Schwellenwerte

Die nationalen Schwellenwerte für Auftraggeber „Einrichtungen des privaten Rechts“ im Bereich von Direktvergaben und von Verhandlungsverfahren sind in den Artikeln 25, Absatz 3 und 26 der Verordnung zum Öffentlichen Auftragswesen ÖAWV definiert. Oberhalb dieser Auftragswerte für Direktvergaben oder für Verhandlungsverfahren ist in der Regel das offene oder nicht offene Verfahren (Artikel 22, Absatz 5 ÖAWG) anzuwenden.

Auftragsart Direktvergabe (bis Betrag in CHF, exkl. MwSt.) Verhandlungsverfahren (bis Betrag in CHF, exkl. MwSt.) Offenes-/nicht offenes Verfahren (ab Betrag in CHF, exkl. MwSt.)
Bauaufträge bis CHF 100'000 bis CHF 143'923 ab CHF 143'923
Lieferaufträge bis CHF 100'000 bis CHF 143'923 ab CHF 143'923
Dienstleistungsaufträge bis CHF 100'000 bis CHF 143'923 ab CHF 143'923

 

Ausnahmebestimmungen für die zulässige Anwendung des Verhandlungsverfahrens sind in Artikel 25 der Verordnung zum Öffentlichen Auftragswesen geregelt.

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