Bewilligungen und Erlasse

Der Wald erfüllt eine Vielzahl von wichtigen Funktionen. Gestützt auf Art. 1 des Waldgesetzes (WaG) gilt es daher den Wald in seiner Fläche und in seiner räumlichen Ausdehnung zu erhalten.

Gemäss Art. 2 WaG gilt jede Fläche als Wald, wenn sie

  • eine Mindestfläche von 250 m2 aufweist
  • mit Waldbäumen und/oder -sträuchern bestockt ist
  • ein Mindestalter von 12 Jahren aufweist
  • und gleichzeitig Waldfunktionen erfüllen kann.

Wer ein schutzwürdiges Interesse nachweist, kann vom Amt für Umwelt feststellen lassen, ob eine Fläche Wald ist. (Art. 8, WaG)

Als Rodung bezeichnet man eine dauernde oder vorübergehende Zweckentfremdung von Waldboden. Rodungen sind grundsätzlich verboten und zwar unabhängig davon, ob hierfür Bäume gefällt werden müssen oder nicht (Art. 6 WaG). Die Regierung kann auf Ansuchen einer Gemeinde eine Rodungsbewilligung erteilen, wenn:

  • wichtige Gründe vorliegen, die das öffentliche Interesse an der Walderhaltung überwiegen
  • die Rodung zu keiner Gefährdung der Umwelt führt
  • für das Werk, für welches gerodet werden soll, eine Standortgebundenheit vorliegt
  • das Werk die Voraussetzungen der Landesplanung sachlich erfüllt

Die Erstellung von nichtforstlichen Bauten und Anlagen ist im Wald grundsätzlich verboten (Art. 11 WaG). Ausnahmebewilligungen sind möglich bei Kleinbauten, welche das Bestandesgefüge des Waldes nicht beeinträchtigen (z.B Bienenhäuschen) oder die von grossem öffentlichem Interesse sind (Schutz oder Versorgung von Land und Gemeinden).

Feuer darf in Wäldern nur an dafür geeigneten Stellen entfacht werden (Art. 22 WaG). Das Amt für Umwelt kann bei langanhaltender Trockenheit örtliche du Zeitliche Feuerungsverbote erlassen. 

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