Unternehmen mit Sitz in der Schweiz

Selbstständige Dienstleistungserbringer und entsendete Personen müssen Dienstleistungen von mehr als 8 Tagen pro Quartal dem Ausländer- und Passamt melden. Dazu steht ein Elektronisches Meldesystem zur Verfügung. Die Meldung der Dienstleistungserbringung ist zwingend vor Aufnahme der Tätigkeit zu erstatten. Unternehmen oder Personen mit Sitz resp. Wohnsitz in der Schweiz dürfen die Dienstleistung frühestens 8 Tage nach Zugang der Meldung aufnehmen.
Bis 90 Tage

Dienstleistungen von über 90 Tagen sind in jedem Fall bewilligungspflichtig. An Dienstleistungserbringer aus der Schweiz werden nur noch Bewilligungen erteilt, wenn das volkswirtschaftliche Interesse nachgewiesen wird. Für Dienstleistungserbringer mit Hauptsitz im Kanton St. Gallen oder Graubünden wird der Nachweis des volkswirtschaftlichen Interesses erst ab dem 121. Tag geprüft. Das Bewilligungsgesuch ist mindestens vier Wochen vor Ablauf der 90-tägigen Frist zu stellen. Bei Dienstleistungen, bei denen im Voraus bekannt ist, dass sie mehr als 90 Tage dauern, muss von  Beginn an um eine Bewilligung angesucht werden.
Ab 91 Tage

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