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Schlichtungsstelle gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. a AStG

Schlichtungsstelle nach der Kommunikationsgesetzgebung gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über alternative Streitbeilegung in Konsumentenangelegenheiten (AStG; LGBl. 2016 Nr. 516)

Das Amt für Kommunikation unterstützt als Schlichtungsstelle nach der Kommunikationsgesetzgebung gemäss Art. 4 Abs 1 lit. a AStG Konsumenten und Unternehmen dabei, Streitigkeiten rasch und kostengünstig beizulegen. Dabei handelt das Amt neutral und unabhängig. Diese Schlichtungsstelle gilt als notifizierte AS-Stelle im Sinne des Gesetzes.

Kontaktdaten:

Amt für Kommunikation
Postfach 684
9490 Vaduz
info.ak@llv.li

Gesetzliche Vorgaben:

Gesetz über alternative Streitbeilegung in Konsumentenangelegenheiten (AStG; LGBL. 2016 Nr. 516)

Informationen zur Schlichtungsstelle:

Die Schlichtungsstelle  nach der Kommunikationsgesetzgebung gemäss Art. 4 Abs 1 lit. a AStG bietet kostenlose, freiwillige Schlichtungsverfahren an, um zur Lösung von Problemen zwischen Konsumenten und Unternehmen beizutragen. Dabei steht die Schlichtungsstelle weder auf Konsumenten noch auf Unternehmensseite, sondern agiert neutral und unterstützt beide Seiten bei der Einigungsfindung. Somit sind wir keine Verbraucherschutz- sondern eine Serviceeinrichtung für Konsumenten und Unternehmen.

Die Schlichtungsstelle ist keine Verbraucherschutzeinrichtung. Wir können für Konsumenten daher keine individuelle Rechtsberatung anbieten, keine Klagen einbringen und sie auch nicht gegenüber Unternehmen oder vor Gericht vertreten. Unsere Aufgabe besteht darin, neutral zwischen Konsumenten und Unternehmen zu vermitteln und beide Seiten bei der Lösungsfindung zu unterstützen.

Schlichtungsteam:

 Amt für Kommunikation

Ablauf des Schlichtungsverfahrens (Verfahrensordnung):

Informationen zum Ablauf des Verfahrens entnehmen Sie bitte hier.

Zuständigkeit:

Das Amt für Kommunikation kann als Schlichtungsstelle nach der Kommunikationsgesetzgebung gemäss Art. 4 Abs 1 lit. a AStG angerufen werden, wenn:

  • eine Streitigkeit, die in den Bereich der Kommunikationsgesetzgebung fällt, zwischen einem Konsumenten und einem Unternehmen vorliegt;
  • Konsumenten einen Wohnsitz in Liechtenstein oder einem EWR-Mitgliedsstaat haben;
  • das Unternehmen eine Niederlassung in Liechtenstein hat (z.B. Sitz, Zweigniederlassung etc.);
  • die Streitigkeit nicht in die Zuständigkeit einer anderen Schlichtungsstelle nach Art. 4 AStG fällt.

In Liechtenstein gibt es derzeit 4 Schlichtungsstellen nach Art. 4 AStG, die für verschiedene Streitigkeiten zwischen Konsumenten und Unternehmen zuständig sind. Die Schlichtungsstelle beim Amt für Volkswirtschaft für Konsumentenangelegenheiten behandelt all jene Fälle, für die keine der anderen Schlichtungsstelle zuständig ist. Wofür die anderen Stellen zuständig sind, erfahren Sie auf der Homepage der jeweiligen Einrichtung.

Ablehnungsgründe:

Schlichtungsanträge müssen abgelehnt werden, wenn:

  • es sich um keine Konsumentenstreitigkeit handelt, sondern ein Streitfall zwischen zwei oder mehreren Konsumenten oder zwischen zwei oder mehreren Unternehmen untereinander handelt;
  • der Konsument keinen Wohnsitz in Liechtenstein oder einem EWR-Mitgliedsstaat hat;
  • das Unternehmen keine Niederlassung in Liechtenstein hat (z.B. Sitz, Zweigniederlassung etc.);
  • es nicht um einen Anspruch aus einem entgeltlichen Vertrag geht;
  • eine andere Schlichtungsstelle zuständig ist.

Schlichtungsanträge werden abgelehnt, wenn:

  • die Beschwerde mutwillig oder schikanös ist;
  • der Streitwert weniger als CHF 30.00 inkl. (Mehrwertsteuer) beträgt, außer der Streitgegenstand hat eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung;
  • die Beschwerde bereits vor Gericht oder einer anderen Schlichtungsstelle behandelt wird oder wurde;
  • die Beschwerde nicht innerhalb einer Frist von zumindest einem Jahr ab dem Zeitpunkt, zu dem die Beschwerde beim Unternehmer vorgebracht wurde, bei der Schlichtungsstelle eingereicht wird;
  • der Konsument in der Beschwerde nicht glaubhaft macht, vor der Einbringung des Schlichtungsantrags eine Einigung mit dem Unternehmen versucht zu haben;
  • kein konkreter Anspruch erhoben, sondern nur eine allgemeine Auskunft begehrt wird.

Anträge:

Schlichtungsanträge können nur in deutscher Sprache eingebracht werden. Bevor Sie einen Antrag einbringen, müssen Sie das Unternehmen bereits mit Ihrer Beschwerde konfrontiert haben. Weiters sollten Sie die Informationen betreffend "Verfahren" durchlesen. Dadurch vermeiden Sie das Einbringen unzulässiger Anträge.

Im Zusammenhang mit der Einleitung des Verfahrens hat der Konsument einen Betrag in Höhe von CHF 50.-- als Beitrag zu leisten, um die Ernsthaftigkeit des Verfahrens sicherzustellen.

Es besteht für den Unternehmer keine Pflicht, sich auf das Streitschlichtungsverfahren einzulassen.

Das Formular finden Sie hier

ODR-Plattform:

Wenn Sie ein Problem mit einem Unternehmen haben, das in Liechtenstein oder einem anderen EWR-Mitgliedsstaat niedergelassen ist und der Vertrag online abgeschlossen wurde, können Sie auch über die ODR-Plattform der Europäischen Kommission einen Schlichtungsantrag einbringen. ODR steht für "Online Dispute Resolution" und bedeutet so viel wie "Online-Streitbeilegung". Ihre Beschwerde wird dann automatisch an das betroffene Unternehmen geschickt, welches wiederum eine Schlichtungsstelle vorschlägt. Wenn Sie dem Vorschlag des Unternehmens zustimmen, wird die Beschwerde an die entsprechende Stelle weitergeleitet, welche das Schlichtungsverfahren durchführt. Die ODR-Plattform erreichen Sie über:

https://webgate.ec.europa.eu/odr/main/index.cfm?event=main.home.chooseLanguage

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