Arbeits- und Ruhezeiten

Ausgeglichene Arbeits- und Ruhezeiten sind Teil des Gesundheitsschutzes, da sie sowohl Übermüdungserscheinungen als auch mit der Müdigkeit zusammenhängende Unfälle verhindern. Sie garantieren den Arbeitnehmenden ein soziales Leben, indem beispielsweise der Sonntag als Ruhetag festgelegt wird. Das Arbeitsgesetz legt die Mindestruhezeiten der Arbeitnehmenden sowie die Gestaltung der Schichtpläne fest.

Grundsätzlich sind Nacht- und Sonntagsarbeit verboten, wobei die Feiertage den Sonntagen gleichgestellt sind. Wenn für einen Betrieb trotz allem Nacht-, Sonntags-, oder Schichtarbeit notwendig sind, so können diese, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind, bewilligt werden.

Als gesetzliche Feiertage, die den Sonntagen gleichzustellen sind, gelten gemäss Arbeitsgesetz:

  • Neujahr (01.01.)
  • Hl. Drei Könige (06.01.)
  • Ostermontag, 1. Mai
  • Christi Himmelfahrt (Auffahrt)
  • Pfingstmontag
  • Fronleichnam
  • Maria Himmelfahrt (15.08.)
  • Maria Geburt (08.09.)
  • Allerheiligen (01.11.)
  • Maria Empfängnis (08.12.)
  • Weihnacht (25.12.)
  • Stephanstag (26.12.)