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GDL-Erbringung (selbstständig oder mit entsandten Arbeitnehmern)

Übersicht GDL-Erbringung (selbstständig oder mit entsandten Arbeitnehmern)

Das Recht auf Zugang zum liechtensteinischen Markt mit einer grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung (GDL) ist je nach Branche grundsätzlich bewilligungs- oder meldepflichtig.

Die Bewilligungs- oder Meldepflichten und weiteren Pflichten sind in branchenspezifischen Gesetzen oder im Gewerbegesetz geregelt.

Das Amt für Volkswirtschaft ist im GDL-Bereich zuständig für den Vollzug folgender Gesetze:

  • Gewerbegesetz (GewG)
  • Arbeitsvermittlungsgesetz (AVG)
  • Bauwesen-Berufe-Gesetzes (BWBG)
  • Gesetz über den Handel mit Waren im Umherziehen

Für andere Branchen bestehen Meldepflichten gegenüber anderen Ämtern oder Stellen.