Nationale Schwellenwerte

Die nationalen Schwellenwerte für Auftraggeber „Land“ im Bereich von Direktvergaben und von Verhandlungsverfahren sind in den Artikeln 25, Absatz 3 und 26 der Verordnung zum Öffentlichen Auftragswesen ÖAWV definiert. Oberhalb dieser Auftragswerte für Direktvergaben oder für Verhandlungsverfahren ist in der Regel das offene oder nicht offene Verfahren (Artikel 22, Absatz 5 ÖAWG) anzuwenden.

 

Auftragsart

 

Verfahrensart

 

 

Direktvergabe

(exkl. MwSt.)

Verhandlungsverfahren

(exkl. MwSt.)

Offenes- oder nicht offenes Verfahren, wettbewerblicher Dialog oder Innovationspartnerschaft

(exkl. MwSt.)

Bauaufträge

bis CHF 100'000

bis CHF 143'923

ab CHF 143'923

Lieferaufträge

bis CHF 100'000

bis CHF 143'923

ab CHF 143'923

Dienstleistungsaufträge

bis CHF 100'000

bis CHF 143'923

ab CHF 143'923

 

Ausnahmebestimmungen für die zulässige Anwendung des Verhandlungsverfahrens sind in Artikel 25 der Verordnung zum Öffentlichen Auftragswesen geregelt.

Ansprechpersonen