Haustechnikanlagen

Energieeffiziente und ökologische Haustechnikanlagen

Der Einbau energieeffizienter und ökologischer Haustechnikanlagen (z.B. Wärmepumpen und Holzheizungen) in Wohn-, Industrie- und Gewerbebauten bis 1’750 m2 EBF wird gefördert.Grossanlagen mit mehr als 1`750 m² EBF, wie beispielsweise grosse Hackschnitzelfeuerungen, die in besonderer Weise dem Zweck des Energieeffizienzgesetzes dienen, können als >Andere Anlage​ gefördert werden.

Förderantrag

Förderantrag und Vollmacht sind grundsätzlich inkl. aller Beilagen vollständig in Papierform vorzulegen. Einsendungen per E-Mail sind nicht ausreichend. Die inhaltliche Bearbeitung von Anträgen erfolgt erst, wenn die Antragsunterlagen vollständig eingegangen sind. 

Förderantrag Haustechnikanlage (PDF), 01.02.2026

Onlineschalter Energieförderung

Verfahrensvollmacht Förderantrag (Dokumentenvorlage)

Bauabschlussbescheinigung Haustechnikanlage

Die Förderung basiert auf der Energiebezugsfläche sowie der Art der Haustechnikanlage. Ab dem 01.01.2023 wird die Förderung für Energiebezugsflächen von 0 bis 500m2 pauschalisiert.

Mit Hilfe rel="noopener">Berechnungstool Förderhöhe, aktualisiert am 21.04.2026 des können Sie Ihren individuellen Förderanspruch ermitteln.

Berechnungsbeispiel für bestehende Gebäude bis 500 m2*

Wärmepumpen WP - Erdsonde                CHF 7’544.- 
  WP - Luft                          CHF 6’352.- 
  Bonus: Bei Durchführung eines WP-Betriebs QM

 

Holzheizung Pelletsfeuerung                                   CHF 7’714.-
  Zentrale Holzheizung (+ Speicher)    CHF 9’758.- 
  Bonus: Bei Ausstattung der Holzfeuerungen mit einem Partikelabscheider
  • jedoch inkl. Gemeindeförderung max. 100% der Mehrkosten, bei Unternehmen gelten zusätzlich die Beihilfebestimmungen.

Maximale Gesamtförderung (Land und Gemeinde)

Merkblatt Haustechnikanlagen, Stand 01.04.2026

Haustechnikanlagen für Objekte bis 1‘750 m² Energiebezugsfläche (EBF) können nach Art. 9 + Art. 10 EEG
gefördert werden. Grössere Objekte über 1‘750 m² sind als Andere Anlagen von der Energiekommission nach 
EEG Art. 15 förderbar. Dabei sind Förderbeiträge pro Objekt bis CHF 400‘000.- und max. 100% der 
beihilfefähigen Kosten/ Mehrkosten möglich.

Die maximale Gesamtförderung (Land und Gemeinde) beträgt:
- 65% der beihilfefähigen Kosten bzw. Mehrkosten (exkl. MWST) bei kleinen Unternehmen, 
- 55% bei mittleren Unternehmen und 
- 45% bei grossen Unternehmen
- 100 % in den übrigen Fällen (kein Unternehmen)

  • Es sind ausschliesslich neue, dem aktuellsten Stand der Technik entsprechende Anlagen und Anlagenkomponenten sowie Geräte einzusetzen.
  • Die Warmwasseraufbereitung hat primär mit der geförderten Haustechnikanlage, thermischen Sonnenkollektoren oder einem Wärmepumpenboiler zu erfolgen. Reine Elektroboiler sind bei geförderten Anlagen nicht gestattet. Bei Nichteinhaltung dieser Auflage wird der Förderbeitrag um CHF 2’000.- reduziert.
  • Elektrisch betriebene Rohrbegleitheizungen und Warmwasser-Zirkulationssysteme sind mit einer Schaltuhr, im Idealfall über eine allpolige Trennstelle (Steckdose) anzuschliessen. Dies weil Rohrbegleitheizungen grosse Stromverbraucher sind und zielgerichtet betrieben werden sollten. Besteht eine Trennstelle (Steckdose), kann eine Verbrauchsmessung erfolgen und bei unnötigem Betrieb/ Serviceeinsatz ganz einfach ausgesteckt werden.
  • Für die Warmwasserumwälzung sind Umwälzpumpen Energieeffizienzklasse A (EEI ≤ 0.23) einzubauen. Bei Einbau einer Umwälzpumpe, die nicht der Energieeffizienzklasse A (EEI ≤ 0.23) entspricht, wird der Förderbeitrag um CHF 300.- pro Pumpe reduziert.
  • Wenn eine Holzfeuerung mit „Bonus Partikelabscheider“ zugesichert wurde, muss der Partikelabscheider im Normalbetrieb einen Abscheidegrad von mindestens 60% gewährleisten.
  • Wenn eine Wärmepumpe mit „Bonus Betriebs QM“ zugesichert wurde, muss vor Auszahlung der Systemwirkungsgrad Plus über ein Betriebsjahr nachgewiesen werden. Die Daten sind über total 5 Betriebsjahre zu liefern. Die Anlage nimmt mit Inanspruchnahme des Bonus Betriebs QM automatisch an einer Forschungsstudie teil. Die Daten können in diesem Rahmen veröffentlicht werden.
  • Die Heizungs- und die Warmwasseranlagen sind inkl. aller Verteilleitungen mit einer durchgehenden Wärmedämmung zu versehen. Die minimalen Dämmstärken sind der folgenden Tabelle zu entnehmen:

Rohrnennweite DN

Zoll    

bei λ > 0,03 W/mK
bis ≤ 0.05 W/mK

bei λ ≤ 0.03 W/mK
10-15 3⁄8" - 1⁄2" 40 mm 30 mm
20-32 3⁄4" - 1 1⁄4" 50 mm 40 mm
40-50 1 1⁄2" - 2" 60 mm 50 mm
65-80 2 1⁄2" - 3" 80 mm 60 mm
100-150 4" - 6" 100 mm 80 mm
175-200 7" - 8" 120 mm 80 mm

Nicht gefördert werden Haustechnikanlagen, wenn sie als Zusatzheizung zu einer an sich ausreichenden (monovalenten) Heizung dienen.

Baubeginn - Verwirkung des Anspruches Der Anspruch auf Ausrichtung von Förderbeiträgen erlischt, wenn mit den Massnahmen begonnen wird, bevor eine rechtskräftige Zusicherung der Förderbeiträge vorliegt.

Projektverfasser/in Die Förderbeiträge werden nur dann ausgerichtet, wenn eine fachkundige Planung und Ausführung der Massnahmen gewährleistet ist.

Befristung: Die Zusicherung der Förderung ist gemäss Art. 25 EEG befristet. Die Massnahme ist binnen eines Jahres ab der Entscheidung über die Gewährung von Förderbeiträgen zu beginnen und binnen zwei Jahren abzuschliessen.

Zwingende andere Vorschriften: Die Massnahme wird nicht gefördert, wenn sie  aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften gem. Art 4. Abs. 2a) EEG zwingend vorgeschrieben ist (z.B. Überbauungsplan, Klimaanlage, Schwimmbadbeheizung, Umnutzung etc.).

Wiederförderung Förderbeiträge werden für jede Massnahme nur einmal ausgerichtet; eine erneute Förderung derselben Massnahme ist erst nach Ablauf von 20 Jahren möglich. Für die Beurteilung einer allfälligen Förderung nach 20 Jahren ist das alte Zusicherungsdatum relevant.

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