Nachführung/ Mutationen

Sämtliche Bestandteile der Amtlichen Vermessung unterliegen der Nachführungspflicht. Es wird zwischen laufender und periodischer Nachführung unterschieden.

  • Zur laufenden Nachführung gehört die Nachführung von Grundstücksveränderungen sowie Nachführungen, die infolge baulicher Veränderungen nötig sind.
  • Objekte die sich aus natürlichen Gründen verändern, wie Waldränder, Bach- und Flussläufe, Rüfen und dergleichen, werden periodisch nachgeführt.

Grundstückveränderungen

Jeder Grundeigentümer hat die Möglichkeit, durch Abtrennung einer Teilfläche, Bodenabtausch oder Vereinigung von Parzellen, ein Grundstück zu verändern. Zu diesem Zweck meldet er sich beim zuständigen Grundbuchgeometer oder der Gemeinde. Gemeinsam wird dann ein Auftrag zur Mutation formuliert. Der Gemeindebauführer  prüft danach das Vorhaben in baurechtlicher Hinsicht. Nach positivem Prüfergebnis erstellt der Geometer die Mutationsurkunde. Die Eintragung im Grundbuch erfolgt aufgrund eines Vertrages (respektive Antrags, wenn alle betroffenen Grundstücke denselben  Eigentümer haben). Die Mutation wird erst nach der grundbuchlichen Eintragung rechtskräftig. Sind im Zuge einer Mutation auch Dienstbarkeiten, z. B. ein Wegrecht einzutragen, so ist dieser Eintrag im Vertrag oder Grundbuchsantrag speziell zu vermerken. Weitere Details zum  Ablauf einer Grenzmutation finden Sie hier.

Nachführung von Bauten und Rekonstruktionen von Grenzzeichen

Der Nachführungsgeometer ist durch einen Werkvertrag mit dem Land verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Werk der Amtlichen Vermessung dauerhaft nachgeführt und in einwandfreiem und aktuellem Zustand bleibt. Bei baulichen Veränderungen wird der Geometer von den Gemeinden über die nachzuführenden Objekte informiert. Die Nachführung wird ohne direkten Auftrag des Bauherrn gemäss gesetzlichem Auftrag durchgeführt.

Kostentragung

Es gilt der Grundsatz, dass jeder Verursacher einer Nachführung dafür die Kosten zu übernehmen hat. So ist bei Grenzmutationen der Eigentümer, bei Gebäudenachführungen der Bauherr kostenpflichtig. Bei periodischen Nachführungen oder Veränderungen am Fixpunktnetz des Landes übernimmt jedoch der Staat die Kosten.

Die Kostenabrechnung bei Mutationen erfolgt gemäss der Honorarordnung 33 der Kantonalen Vermessungsämter der Schweiz. Weitere Informationen können Sie den folgenden Dokumenten entnehmen:

Honorarordnung 33

Erläuterungen zum Tarif

Abrechnungsformular

Mutationsauftrag

Der Auftrag für eine Grenz-Mutation an den zuständigen Nachführungsgeometer wird mit diesem Mutationsauftrag erteilt.