bei Wegzug ins Ausland
Wegzug
1) Jeder ausländische Staatsangehörige mit Wohnrecht in Liechtenstein ist verpflichtet, sich mindestens acht Tage vor Wegzug ins Ausland bei der zuständigen Einwohnerkontrolle persönlich abzumelden und dort seinen gültigen Aufenthaltsausweis abzugeben.
2) Wird der Aufenthaltsausweis nicht abgegeben, so kann ein allfälliges künftiges Gesuch um erneute Wohnsitznahme mit oder ohne Erwerbstätigkeit in Liechtenstein zurückgewiesen werden.
3) Die Einwohnerkontrolle übermittelt den Aufenthaltsausweis zusammen mit der Abmeldung an das Ausländer- und Passamt.
Gesetze
EWR-Ausschuss - Kundmachung des Beschlusses Nr. 191/1999 des Gemeinsamen EWR-AusschussesExterner Link
Gesetz über die Ausländer - AuG
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Heimatschriftengesetz
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Personenfreizügigkeitsgesetz; PFZG - Gesetz über die Freizügigkeit für EWR- und Schweizer Staatsangehörige
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Personenfreizügigkeitsverordnung; PFZV - Verordnung über die Freizügigkeit für EWR- und Schweizer Staatsangehörige
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Verordnung über das Einreise- und Visumsverfahren - VEV
Mehr Links
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Verordnung über den Vollzug von Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht - ZVV
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Verordnung über die Einhebung von Gebühren im Ausländerrecht
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Verordnung über die Einhebung von Gebühren nach dem Heimatschriftengesetz
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Verordnung über die Integration von Ausländern - AIV
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Verordnung über die Zulassung und den Aufenthalt von Ausländern - ZAV
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