bei Wegzug ins Ausland
Wegzug
1) Jeder ausländische Staatsangehörige mit Wohnrecht in Liechtenstein ist verpflichtet, sich mindestens acht Tage vor Wegzug ins Ausland bei der zuständigen Einwohnerkontrolle persönlich abzumelden und dort seinen gültigen Aufenthaltsausweis abzugeben.
2) Wird der Aufenthaltsausweis nicht abgegeben, so kann ein allfälliges künftiges Gesuch um erneute Wohnsitznahme mit oder ohne Erwerbstätigkeit in Liechtenstein zurückgewiesen werden.
3) Die Einwohnerkontrolle übermittelt den Aufenthaltsausweis zusammen mit der Abmeldung an das Ausländer- und Passamt.
Gesetze
EWR-Ausschuss - Kundmachung des Beschlusses Nr. 191/1999 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Gesetz über die Ausländer - AuG Heimatschriftengesetz Personenfreizügigkeitsgesetz; PFZG - Gesetz über die Freizügigkeit für EWR- und Schweizer Staatsangehörige Personenfreizügigkeitsverordnung; PFZV - Verordnung über die Freizügigkeit für EWR- und Schweizer StaatsangehörigeAnsprechpersonen
-
allgemeine Anfragen bewilligungen.apa@llv.li +423 236 61 41