Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes

Allgemeines

Ein berechtigtes Interesse ist vorhanden, wenn das zu erwerbende Grundstück der landwirtschaftlichen Nutzung vorbehalten ist und dem/der Erwerber/in zur haupt- und nebenberuflichen Führung seines/ihres inländischen Betriebes zur Herstellung landwirtschaftlicher Produkte dient und sein/ihr Grundbesitz ein der Grösse des Betriebes angemessenes Verhältnis nicht übersteigt.

Berechtigte Personen

Der/die Erwerber/in muss das zu erwerbende Grundstück zur haupt- oder nebenberuflichen Führung seines/ihres inländischen landwirtschaftlichen Betriebes benötigen.

Auch ein/e Nebenberufs-Landwirt/in kann ein landwirtschaftliches Grundstück erwerben, sofern er/sie die landwirtschaftliche Tätigkeit auch tatsächlich ausübt.

Auch eine juristische Person kann landwirtschaftlichen Boden erwerben, wenn sie einen inländischen Landwirtschaftsbetrieb führt.

Landwirtschaftlicher Betrieb

Landwirtschaftliche Grundstücke dürfen nur für einen bestehenden landwirtschaftlichen Betrieb erworben werden, nicht jedoch für einen zukünftig zu errichtenden Betrieb.

Lage des Grundstücks

Das zu erwerbende Grundstück muss in der Landwirtschaftszone gelegen sein.

Vorhandener Bedarf

Die Genehmigung wird nicht erteilt, wenn der/die Landwirtin bereits über ausreichend geeigneten Boden verfügt und diesen nicht umfassend selbst nutzt.

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