Staatliche-Beihilfen-Transparenzregister

Mit der Modernisierung des Beihilfenrechts (State Aid Modernisation) wurden 2015 die Anforderungen an die Transparenz von Staatlichen Beihilfen erhöht. Die EWR-Mitgliedstaaten - dazu zählen die 27 EU-Mitgliedstaaten sowie die drei EWR/EFTA-Staaten Liechtenstein, Island und Norwegen - sind verpflichtet, ab dem 1. Juli 2016 Einzelbeihilfen, die den Schwellenwert von EUR 500.000 übersteigen, auf einer nationalen Webseite zu veröffentlichen.

Richtlinie zur Subvention von Stromkosten von energieintensiven Unternehmen 2023

ESA ID: 005/23/COL
Name des Beihilfenempfängers: -
Art des Beihilfenempfängers: Energieintensive Unternehmen
Region: Liechtenstein
Wirtschaftszweig: -
Beihilfeinstrument: Degressive Subvention der Stromkosten
Ziel der Beihilfe: Arbeitsplätze in Liechtenstein erhalten. Es werden energieintensive Unternehmen unterstützt, welche sich aufgrund des erheblichen Anstiegs der Energiepreise in einer existenzbedrohenden Lage befinden.
Höhe der Beihilfe: insgesamt CHF 4 Millionen
Tag der Gewährung: -
Name der Genehmigungsbehörde: Amt für Volkswirtschaft in Kooperation mit Steuerverwaltung

Beihilferegelung Medienförderungsgesetz 2023-2029

ESA ID: 051/23/COL
Name des Beihilfenempfängers: -
Art des Beihilfenempfängers: KMU
Region: Liechtenstein
Wirtschaftszweig: Medienunternehmen
Beihilfeinstrument: direkte und indirekte Medienförderung
Ziel der Beihilfe: Erhaltung von Meinungspluralismus, Förderung der journalistisch-redaktionellen Qualität, Unterstützung der Verbreitung von meinungsbildenden Medien in Liechtenstein
Höhe der Beihilfe: insgesamt CHF 11.04 Millionen, jährlich CHF 1.84 Millionen
Tag der Gewährung: -
Name der Genehmigungsbehörde: Medienkommission

Einzelbeihilfe unter der Beihilferegelung zum Medienförderungsgesetz

ESA ID: 051/23/COL
Name des Beihilfenempfängers: Liechtensteiner Volksblatt AG
Art des Beihilfenempfängers: KMU
Region: Liechtenstein
Wirtschaftszweig: Medienunternehmen
Beihilfeinstrument: direkte und indirekte Medienförderung
Ziel der Beihilfe: Erhaltung von Meinungspluralismus, Förderung der journalistisch-redaktionellen Qualität, Unterstützung der Verbreitung von meinungsbildenden Medien in Liechtenstein
Höhe der Beihilfe: CHF 599’515
Tag der Gewährung: 12.07.2023
Name der Genehmigungsbehörde: Medienkommission

Einzelbeihilfe unter der Beihilferegelung zum Medienförderungsgesetz

ESA ID: 051/23/COL
Name des Beihilfenempfängers: Vaduzer Medienhaus AG
Art des Beihilfenempfängers: KMU
Region: Liechtenstein
Wirtschaftszweig: Medienunternehmen
Beihilfeinstrument: direkte und indirekte Medienförderung
Ziel der Beihilfe: Erhaltung von Meinungspluralismus, Förderung der journalistisch-redaktionellen Qualität, Unterstützung der Verbreitung von meinungsbildenden Medien in Liechtenstein
Höhe der Beihilfe: CHF 884’421
Tag der Gewährung: 12.07.2023
Name der Genehmigungsbehörde: Medienkommission

Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO)

Mit Hilfe der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) können die EWR/EFTA-Staaten Liechtenstein, Island und Norwegen Beihilfemassnahmen durchführen, ohne das Anmeldeverfahren einhalten zu müssen. Stattdessen können die Staaten einfach Informationen an die EFTA-Überwachungsbehörde (ESA) übermitteln, indem sie die Vorlage für das AGVO-Informationsblatt verwenden.