Deaktivierung "lilog"

Das Anmeldeverfahren «lilog» wird per 07.05.2025 deaktiviert. Für den Zugriff auf unsere Online-Dienste ist ab diesem Datum die eID.li zu verwenden. Informationen zur eID.li-Registrierung finden Sie unter www.eid.li.

Staatliche-Beihilfen-Transparenzregister

Mit der Modernisierung des Beihilfenrechts (State Aid Modernisation) wurden 2015 die Anforderungen an die Transparenz von Staatlichen Beihilfen erhöht. Die EWR-Mitgliedstaaten - dazu zählen die 27 EU-Mitgliedstaaten sowie die drei EWR/EFTA-Staaten Liechtenstein, Island und Norwegen - sind verpflichtet, ab dem 1. Juli 2016 Einzelbeihilfen, die den Schwellenwert von EUR 500.000 übersteigen, auf einer nationalen Webseite zu veröffentlichen.

Beihilferegelung Medienförderungsgesetz 2023-2029

ESA ID: 051/23/COL
Name des Beihilfenempfängers: -
Art des Beihilfenempfängers: KMU
Region: Liechtenstein
Wirtschaftszweig: Medienunternehmen
Beihilfeinstrument: direkte und indirekte Medienförderung
Ziel der Beihilfe: Erhaltung von Meinungspluralismus, Förderung der journalistisch-redaktionellen Qualität, Unterstützung der Verbreitung von meinungsbildenden Medien in Liechtenstein
Höhe der Beihilfe: insgesamt CHF 11.04 Millionen, jährlich CHF 1.84 Millionen
Tag der Gewährung: -
Name der Genehmigungsbehörde: Medienkommission

Einzelbeihilfe unter der Beihilferegelung zum Medienförderungsgesetz

ESA ID: 051/23/COL
Name des Beihilfenempfängers: Liechtensteiner Volksblatt AG
Art des Beihilfenempfängers: KMU
Region: Liechtenstein
Wirtschaftszweig: Medienunternehmen
Beihilfeinstrument: direkte und indirekte Medienförderung
Ziel der Beihilfe: Erhaltung von Meinungspluralismus, Förderung der journalistisch-redaktionellen Qualität, Unterstützung der Verbreitung von meinungsbildenden Medien in Liechtenstein
Höhe der Beihilfe: CHF 925’615
Tag der Gewährung: 12.07.2024
Name der Genehmigungsbehörde: Medienkommission

Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO)

Mit Hilfe der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) können die EWR/EFTA-Staaten Liechtenstein, Island und Norwegen Beihilfemassnahmen durchführen, ohne das Anmeldeverfahren einhalten zu müssen. Stattdessen können die Staaten einfach Informationen an die EFTA-Überwachungsbehörde (ESA) übermitteln, indem sie die Vorlage für das AGVO-Informationsblatt verwenden.